Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

145 
II. 
Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren. 
Art. 3. 
In den Fällen der 88 24 und 47 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes und in 
den hiernach zu behandelnden Angelegenheiten findet, soweit nach diesen reichsgesetzlichen 
Bestimmungen der Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Wege 
des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann, Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof statt. 
Art. 1. 
Die im § 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten und die hiernach 
zu behandelnden Streitigkeiten werden dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen. Gegen die 
Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder der an Stelle derselben bestimmten anderen Behörde 
findet binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die höhere 
Verwaltungsbehörde statt. Gegen den Bescheid der letzteren ist Beschwerde an den Ver- 
waltungsgerichtshof zulässig. 
Die im § 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten sowie die nach 
Maßgabe dieser Bestimmung zu behandelnden Streitigkeiten werden in erster Instanz von 
der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-Krankenversicherung 
oder Krankenkasse, bei Ansprüchen gegen eine andere — furistische oder physische — Person 
von der Ausfsichtsbehörde jener Gemeinde, Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse, 
welche den Anspruch erhebt, entschieden. Gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde findet 
binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die höhere Ver- 
waltungsbehörde statt. Gegen den Bescheid der letzteren ist Beschwerde an den Verwaltungs- 
gerichtshof zulässig. . 
Bei Streitigkeiten im Sinne des § 58 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes gelten 
die im vorstehenden Absatze 1 für Beschwerden getroffenen Bestimmungen. 
Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die höhere Verwaltungsbehörde, so geht in den Fällen 
von Abs. 1, 2 und 3 die Beschwerde gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde numittelbar 
an den Verwaltungsgerichtshof. 
Art. 5. 
Die nach den Art. 3 und 4 zulässigen Beschwerden an den Verwallungsgerichtshof 
müssen innerhalb einer unerstrecklichen Frist von vier Wochen, von Eröffnung der betreffen- 
den Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde eingelegt werden, welche den be- 
schwerenden Bescheid erlassen hat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.