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II.
Bestimmungen über Zuständigkeit und Verfahren.
Art. 3.
In den Fällen der 88 24 und 47 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes und in
den hiernach zu behandelnden Angelegenheiten findet, soweit nach diesen reichsgesetzlichen
Bestimmungen der Bescheid oder die Verfügung der höheren Verwaltungsbehörde im Wege
des Verwaltungsstreitverfahrens angefochten werden kann, Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof statt.
Art. 1.
Die im § 58 Abs. 1 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten und die hiernach
zu behandelnden Streitigkeiten werden dem Verwaltungsstreitverfahren überwiesen. Gegen die
Entscheidung der Aufsichtsbehörde oder der an Stelle derselben bestimmten anderen Behörde
findet binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die höhere
Verwaltungsbehörde statt. Gegen den Bescheid der letzteren ist Beschwerde an den Ver-
waltungsgerichtshof zulässig.
Die im § 58 Abs. 2 des Krankenversicherungsgesetzes bezeichneten sowie die nach
Maßgabe dieser Bestimmung zu behandelnden Streitigkeiten werden in erster Instanz von
der Aufsichtsbehörde der in Anspruch genommenen Gemeinde, Gemeinde-Krankenversicherung
oder Krankenkasse, bei Ansprüchen gegen eine andere — furistische oder physische — Person
von der Ausfsichtsbehörde jener Gemeinde, Gemeinde-Krankenversicherung oder Krankenkasse,
welche den Anspruch erhebt, entschieden. Gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde findet
binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung Beschwerde an die höhere Ver-
waltungsbehörde statt. Gegen den Bescheid der letzteren ist Beschwerde an den Verwaltungs-
gerichtshof zulässig. .
Bei Streitigkeiten im Sinne des § 58 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes gelten
die im vorstehenden Absatze 1 für Beschwerden getroffenen Bestimmungen.
Ist die Aufsichtsbehörde zugleich die höhere Verwaltungsbehörde, so geht in den Fällen
von Abs. 1, 2 und 3 die Beschwerde gegen die Entscheidung der Aufsichtsbehörde numittelbar
an den Verwaltungsgerichtshof.
Art. 5.
Die nach den Art. 3 und 4 zulässigen Beschwerden an den Verwallungsgerichtshof
müssen innerhalb einer unerstrecklichen Frist von vier Wochen, von Eröffnung der betreffen-
den Entscheidung an gerechnet, bei derjenigen Behörde eingelegt werden, welche den be-
schwerenden Bescheid erlassen hat.