Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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nach Vereinbarung mit dem Reiche auf Bayern entfallenden Antheiles von 1 005 650 - 
(einer Million fünftausend sechshundertfünfzig Mark, ein auf die Staatseisenbahnen zu 
versicherndes Anlehen im letzteren Betrage aufzunehmen. 
Die Ausgaben für die Verzinsung dieses Anlehens während der Banzeit und die 
Geldaufbringungskosten sind durch Erhöhung der Anlehendsumme zu beschaffen. 
Von der Zeit der Vollendung der oben bezeichneten Baunvornahme an hat die Ver- 
zinsung der für dieselbe aus Landesmitteln ausgewendeten Summe aus der Eisenbahn- 
betriebsrente zu erfolgen. 
Die Tilgung des Anlehens richtet sich nach den Bestimmungen der hiefür maßgebenden 
Finanzgesetze. 
Gegeben zu München, den 29. Dezember 1891. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Trailsheim. Dr. örhr. v. Riedel. Frhr. v. Feiliczsch. Frhr. v. Lronrod. v. Safferling. 10r. u. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Ra sp. 
Gesetz, den zweigeleisigen Ausbau der Staatseisenbahnen und die Beschaffung von 
Fahrmaterial betreffend. 
Im Uamen Feiner Mazjestät des Königs. 
Kuttpold, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinj Von Layern, 
Regent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt:
	        
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