Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Einziger Artikel. 
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Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Nachtrag zum Hauptetat der Militärverwaltung 
des Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April 1891 bis 31. März 1892 wird für 
die in demselben aufgeführten Kapitel und Titel auf 1 172 336 JX in Einnahme und 
Ausgabe festgesetzt und tritt dem durch das Gesetz vom 12. Februar 1892 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt Seite 31 und ff.) festgestellten Hauptetat für das genannte Jahr hinzu. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Krhr. v. Trailsheim. Ir. Erhr. v. Rirdel. Frhr. v. Feiliczsch. Frhr. v. Leonrod v. Bafferling. L#r. v. Klüller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Nachtrag zum Haupt--Etat 
Rasp. 
der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 1. April 1891 
  
bis 31. März 1892. 
  
Für das 
z Sr 1 Darunter 
*— Ausgaben 189192 künftig 
— treten hinzu wegfallend 
K 1 M. 
Fortdauernde Ausgaben. 
12I 405 Naturalverpflegung .1013 923 — 
Summe der „Fortdauernden Ausgaben“ für sich. 
la Einmalige Ausgaben. 
Militär-Eisenbahnwesen. i 
1 Beschaffung von Feldbahnmaterial 2c. zu Maschinenbetrieb 158 4s3! — 
  
  
Summe der „Einmaligen Ausgaben“ für sich. 
Summe des Nachtrags zum Miliärruat für! die Zeitr vom 
1. April 1891 bis 31. März 18 
  
1172 330 —
	        
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