Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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VII. 
Geses, den Hauptelal der Militärverwaltnng des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1892 bis 31. März 1893 betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Königs. 
EZnitpol!, 
von Gottes Gnaden Böntalicher Brinz von Sayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Einziger Artikel. 
Der Hauptetat der Militärverwaltung des Königreiches Bayern für die Zeit vom 
1. April 1892 bis 31. März 1893 wird nach der in der Beilage enthaltenen Kapitel- 
und Titeleintheilung auf 67 698 800 Mark in Einnahme und Ausgabe festgesetzt. 
Bezüglich der in den Spezialetats zu diesem Hauptetat bei den einzelnen Kapiteln und 
Titeln als übertragbar bezeichneten Fonds wird dem Königlichen Kriegsminister das Recht 
der Uebertragung eingeräumt. 
Gegegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. u. Trailsheim. 10r. rhr. u. Uiedel. Frhr. v. Feilihsch. Frhr. v. Teonrad. v. Sasserling. 10r. u. Müllrr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Negierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Nasp.
	        
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