VIII.
Finanzgesetz für die XXl. Finanzperiode 1892 und 1893.
Im Aamen Feiner Majestät des Rönigs.
Luitpold,
von Goltes Onaden Gönialicher Urin) von Bayern,
Begent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und, soviel die Erhebung
der direkten Steuern und die Veränderung der indirekten Stenern, dann die Festsetzung der
Maximalbeträge der Tarife für den Trausport auf den Eisenbahnen und der Kanalgebühren
auf dem Ludwig-Donau-Main-Kanale aulangt, mit Zustimmung der Kammer der Reichs-
räthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich des nachstehenden § 13 Abs. 4
unter Beobachtung der in S§7 Tit. X der Verfassungs-Urkunde vorgeschriebenen Formen über
die Staats-Einnahmen und Ausgaben für die XdXlI. Finanzperiode, nämlich für das Jahr
1892 und 1893, beschlossen und verordnen, was folgt:
Eitel I.
Gelland der Vorjahre.
81.
Die nachträglichen Einuahmen und Ausgaben der XX. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XX. Finanz-
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch nicht
zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind:
1. die nach §1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom 5. Mai
1890 reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten, soweit
dieselben in der XX. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
2. die nach §# Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4, 5 und 6 des vorgedachten Ge-
setzes reservirten Kredite für Land-Neubanten im Geschäftskreise der k. Staats-
ministerien der Iustiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange-
legenheiten, dann der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XX. Finanzperiode und § 3
des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach Ablauf der
Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite: