Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Gesetz, die Aufnahme eines Kreis-Anlehens zur Deckung der Kosten der Erweiterung der 
Kreisirrenanstalt Erlangen betreffend. 
Im Namen Feiner Majestät des Königs. 
LCuitpold, 
EIIIIIIIIIIII 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathrs mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Art. 1. 
Der Kreisgemeinde von Mittelfranken wird die Genehmigung ertheilt, zur Deckung 
der Kosten der Erweiterung der Kreisirrenanstalt Erlangen ein Anlehen bis zum Maximal: 
betrage von 900 000 X aufzunehmen. 
Art. 2. 
Die Verzinsung und Tilgung des ausgenommenen Schuldbetrages hat aus Kreissonds 
zu erfolgen und muß bis längstens 31. Dezember 1915 beendet sein. 
Gegeben zu München, den 31. Dezember 1891. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilihsch, Frhr. v. Leonrod. v. Safferling. Dr. v. Müller 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Rasp.
	        
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