Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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als ein unangreifbares Kapital verwaltet, dessen Zinsen zu gemeinnützigen und wohlthätigen 
Zwecken zu verwenden sind. Eine Kapitalrentenstener ist von diesen Zinsen nicht zu ent- 
richten. 
Gegeben zu München, den 26. Mai 1892. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
frhr. v. Trailsheim. Dr. Arhr. v. RNiedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Leonrod. v. Saffer ling. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Regierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
  
  
Rasp. 
Anlage. 
· .. ... . .. Zur 
Unmittelbare Städte und Distriktsgemeinden mit einem · 
Ueberweisung 
Erhebungssoll an direkten Steuern: 
gelangen je: 
  
bis zu 20 00o0o A. 14000 M 
von mehr als 20 000 A. — 40 000 „ 22 000. 
„ „ „ 40000 „ — 60 000.. 224000 4 
„ „ „ 60 000 „ — 100 00) " 26 000.K 
„ „ „ 100 000 „ — I40 000 „ 28 000 MA 
„ „ „ 140 000 „ — 200 000 „ 34,.000 4 
„ „ „ 200 000 „ 300 000, 42 000 M 
„ „ „ 300 000 „ — 400 00 „ 50 000. 
für die Stadt Würzburg . .. 0 000 M 
„ „ Städte Augsburg und Nürnbergse 70 000 M. 
„ Stadt München 80 000 4
	        
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