Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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gendarmerie abgelaufen ist, ihre Entlassung erst bei der mit der Demobilmachung erfolgenden 
Rückkehr in ihr früheres Dienstverhältniß beanspruchen. 
Wollen dieselben im Corps fortdienen, so ist mit ihnen beim Vorhandensein der ent— 
sprechenden Voraussetzungen eine neue Kapitulation abzuschließen. 
6. 
Mit Mannschaften, welche unter Einrechnung der Militärdienstzeit und unter Doppel- 
rechnung der Kriegsjahre zwölf Jahre aktiv gedient haben, ist eine Kapitulation nicht mehr 
abzuschließen. Dieselben können ohne Kapitulation fortdienen. 
— 
7. 
Die Gesuche der Mannschaft um Kapitulation oder deren Erneuerung sind spätestens 
sechs Wochen vor Ablauf des Dienstprovisoriums oder der Kapitulationszeit auf dem Dienst 
wege, die Gesuche der freiwillig Ausgetretenen bei der betreffenden Kompagnie anzubringen. 
8. 
Ueber den Abschluß der Kapitulation ist von einem Gendarmerieofsizier oder von der 
zu requirirenden Civildienstbehörde eine Verhandlung nach dem unten beigesügten Muster 
aufzunehmen. 
Dieselbe wird dem Corpskommando zur Entscheidung über die Bestätigung oder Ver- 
weigerung der Kapitulation vorgelegt. 
Die Cntscheidung ist mit thunlichster Beschleunigung zu treffen und dem Betheiligten 
zu eröffnen. Im Falle der Versagung der Bestätigung hat die Erösfnung schriftlich unter 
Angabe der Gründe zu erfolgen. 
Gegen den versagenden Beschluß kann der Betheiligte binnen drei Tagen vom Tage 
der Eröffnung Berusung zum Kriegsministerium ergreisen. Die Berufung ist, wenn der 
Betheiligte im aktiven Gendarmeriedienste steht, auf dem Dienstwege anzubringen, außerdem 
bei der betreffenden Kompagnie einzureichen. 
Bis über die Berufung entschieden ist, verbleibt der Betheiligte, wenn er im aktiven 
Gendarmeriedienste steht, in diesem Dienste und in den damit verbundenen Bezügen. 
9. 
Die Kapitulationsverhandlungen werden in den Personalakten der Kapitulauten auf- 
bewahrt. 
10. 
Auf die zur Zeit im Gendarmeriedienste stehenden Mannschaften, welche das Dienst- 
provisorium bereits zurückgelegt haben, finden vorstehende Bestimmungen keine Anwendung.
	        
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