Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Außerdem erhalten dieselben die im Abschnilte 13 des Regulatives bezeichneten 
Pensionszulagen unter den hiefür bestimmten Voraussetzungen und mit der Maß- 
gabe, daß die Dienstzulage (8 1) in den Fällen zu a) und b) monatlich 3.4 80 J, 
im Falle zu c) monatlich 2 /4 beträgt.“ 
München, den 3. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. u. Feilitzsch. u. Safferling. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Nies. 
Nr. 8759. 
Königlich Allerhöchste Verordnnng, die Abäuderung und Ergänzung des Gebühren-Regulatives 
für die Mannschaft des Gendarmeriecorps betreffend. 
Im NNamen Heiner Majestät des RKönigs. 
Zuitpold 
von Gottes Gunden Röniglicher Vrin) von Gayern, 
Begent. 
Wir sinden Uns bewogen, die Verordnung vom 3. Mai 1890 (Gesetz= und Verord- 
nungs-Blatt S. 244) abzuändern und zu ergänzen, wie folgt: 
1) Die berittene Mannschaft erhält an Stelle des im Gebühren-Regulative festgesetzten 
Pferdeunterhaltsbeitrages von monatlich 14-4 40 -ein Pferdegeld im Betrage von 
monatlich 16 J 66 J. 
2) Denjenigen Mannschaften vom Oberwachtmeister abwärts, welche eine Dienstzeit 
von 30 Jahren zurückgelegt haben, wird für jedes zurückgelegte weitere Dienstjahr eine 
Prämie im Betrage von 50 M bewilligt.
	        
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