Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Vortrag über Gegenstände des Messungsdienstes einschließlich der Personalangelegenheiten der 
Bezirksgeometer und ihrer Hilfsorgane zugelassen werden, haben aber nur eine berathende 
Stimme. 
§ 5. 
Die Kreisgeometer werden als pragmatische Beamte mit gleichem Range und Gehalte 
wie die Bezirksgeometer II. Klasse angestellt; § 2 Abs. 3 gegenwärtiger Verordnung findet 
auf dieselben entsprechende Anwendung. Die den Kreisgeometern an Stelle von Messungs- 
gebühren zu gewährenden Entschädigungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen 
geregelt. 
86. 
Der 83 der Verordnung vom 19. Jannar 1872, die Umgestaltung der Steuerkataster- 
Kommission betreffend, wird aufgehoben und an dessen Stelle Folgendes verfügt: 
Das in pragmatischer Diensteigenschaft aufzustellende Personal des Katasterburean besteht 
a) aus dem Vorstande, 
b) aus der erforderlichen Anzahl von techuischen Beamten des Referatsdienstes, 
c) aus dem Kassier, Konservator und Registrator, 
d) aus der erforderlichen Anzahl von Trigonometern, Obergeometern und Kataster- 
geometern, dem Kontroleur der Kasse= und Materialverwaltung, dem Lithographie- 
Oberrevisor, dem Repartitor, Druckerei-Werkmeister, Sekretär und zwei Kataster- 
kommissären. 
Den Rang und Gehalt der sämmtlichen Beamten werden Wir in den einzelnen Er- 
nennungsdekreten besonders bestimmen. 
Auf die in lit. d bezeichneten Beamten findet der § 2 Abs. 3 gegemvärtiger Ver- 
ordnung sinngemäße Anwendung. Die den Katastergeometern an Stelle von Messungs- 
gebühren zu gewährenden Entschädigungen werden durch das Staatsministerium der Finanzen 
geregelt. 
Außerdem ist dem Katasterbureau das für die verschiedenen Zweige des Dienstes 
nöthige Hilfspersonal beizugeben. 
87. 
Die vorstehend unter 86 Abs. 2 lit. d und Abs. 3 bis 4 ertheilten Anordnungen 
finden auf die Vorstände und Katastergeometer der Messungsbehörde München entsprechende 
Anwendung.
	        
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