Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Zur Abgabe der Erklärung, wenn die Anhörung eines weiteren Kommnnalverbandes 
nach § ha des Krankenversicherungsgesetzes erforderlich wird, ist der betreffende Distrikts- 
ausschuß zuständig. 
82. 
Unter der Bezeichnung „Gemeindebehörde“ sind die Magistrate, die Gemeindeausschüsse 
und die Gemeinderäthe zu verstehen. 
Diesen Behörden kommt die Wahrnehmung der in Bezug auf die Krankenversicherung 
den Gemeinden zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, insbesondere die Verwaltung 
der G d Krankenversicherung zu. 
In den Landestheilen rechts des Rheines ist zum Erlasse der in den §§ 2, 51 und 54 
des Krankenversicherungsgesetzes und im Art. 2 des Gesetzes vom 26. Mai 1892, betreffend 
die Ausführung des Krank sicherungsgesetzes, vorgesehenen statutarischen Bestimmungen, 
sowie zur Fassung von Gemeindebeschlüssen nach §§ Ga, 10 Abs. 3, §§ 16, 18a, 43 
Abs. 1, §§ 46, 46a und 52 des Krankenversicherungsgesetzes die Zustimmung der Gemeinde- 
bevollmächtigten beziehungsweise der Gemeindeversammlung erforderlich. 
83. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne des Krankenversicherungsgesetzes und des 
Ausführungsgesetzes sind die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Für Kassen, welche sich über einen Regierungsbezirk hinaus erstrecken, ist, vorbehaltlich 
besonderer Bestimmung des k. Staatsministeriums des Innern für einzelne Fälle, diejenige 
Kreisregierung zuständig, in deren Bezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat oder erhalten soll. 
84. 
Die Aufsicht über die Gemeinde-Krankenversicherung führen die Bezirksämter, bezüglich 
der unmittelbaren Städte die Kreisregierungen, Kammern des Innern. 
Die Aufsicht über die Orts-, Betriebs- (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, welche für 
den Bezirk einer unmittelbaren Stadt oder einer Gemeinde von mehr als 10 000 Ein- 
wohnern errichtet sind, führen die Gemeindebehörden, im Uebrigen die Bezirksämter. 
Für Kassen dieser Art, welche sich über mehrere Gemeinden erstrecken, ist, vorbehaltlich 
besonderer Bestimmung des k. Staatsministeriums des Innern für einzelne Fälle, diejenige 
Behörde zuständig, in deren Aufsichtsbezirk die fragliche Kasse ihren Sitz hat oder erhalten soll. 
Die Aufsicht über die Innungs-Krankenkassen führen die Aussichtsbehörden der Innungen. 
  
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80. 
Den k. Civilstaatsministerien und dem k. Kriegsministerium bleibt vorbehalten, hinsichtlich 
der innerhalb ihres Wirkungskreises für Betriebe des Staates errichteten oder zu errichtenden 
Betriebs= (Fabrik-) und Bau-Krankenkassen die Besugnisse und Obliegenheiten der höheren
	        
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