Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Verwaltungsbehörde und der Aufsichtsbehörde im Benehmen mit dem k. Staateministerium 
des Innern den den Verwaltungen jener Betriebe vorgesetzten Dienstbehörden zu übertragen. 
Die bezüglichen Bestimmungen sind öffentlich bekannt zu machen. 
Insoweit solche Bestimmungen nicht getroffen werden, finden auch bei diesen Kassen 
die Vorschriften der §§ 3 und 4 gegenwärtiger Verordnung Anwendung. 
" 86. 
Die der Centralbehörde zukommenden Befugnisse und Obliegenheiten werden von dem 
k. Staatsministerium des Innern im Benehmen mit dem etwa weiter betheiligten k. Ministerium 
wahrgenommen. 
Gegenwärtige Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1893 in Kraft. Gleichzeitig tritt 
die Verordnung vom 14. Mai 1884, betrefsend den Vollzug der §§ 44 und 84 des Reichs- 
gesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (Ges.= u. V.-O.-Bl. 
S. 247 ff.), außer Wirksamkeit. 
München, den 8. Juni 1892. 
Luitpold, 
Hrinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
rhr. v. Trailsheim. Ir. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. v. Safferling. LDr. v. Müller. v. Rastner, 
Staatsrath. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministeralrath v. Nies. 
  
Nr. 9289. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Stellung der Kreisthierärzte betreffend. 
Im Uamen Feiner Majestät des Königs. 
Zuitpyold. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Pegent. 
Wir finden Uns bewogen, in theilweiser Abänderung des § 4 der Königlich Aller- 
höchsten Verordnung vom 20. Juli 1872, das Civilveterinärwesen betreffend (Regierungs- 
blatt S. 1588), zu verordnen, was folgt:
	        
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