Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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812. 
Von den Wohnungsgeldzuschüssen sind wie bisher weder Unterstützungsfondsabgaben noch 
Wittwen- und Waisenfondsbeiträge zu entrichten, dagegen unterliegen dieselben der Gebühr 
nach Art. 199 des Gebührengesetzes. 
13. 
Die Zahlung des Gehaltes und der Wohnungsgeldzuschüsse erfolgt monatlich im Voraus. 
Die Zahlung der Wohnungsgeldzuschüsse beginnt in gleicher Weise wie jene der prag- 
matischen Gehalte und unterliegt gleich dieser — sohin bei Sterbefällen mit Ablauf des 
Sterbenachmonats — dem Einzuge. 
Im Falle der Suspension eines Beamten unterliegt mit dem pragmatischen Dienstgehalte 
auch der Wohnungsgeldzuschuß im vollen Betrage dem Einzuge. 
14. 
Gegenwärtige Verordnung tritt an Stelle der bisherigen Normen über die Bezüge der 
pragmatischen Staatsdiener, insbesondere der K. Verordnung vom 12. Angust 1876. 
Hinsichtlich der Nebenbezüge der Rentbeamten verbleibt es bei den Bestimmungen in 
83 der Verordnung vom 30. Mai 1872, die Bezüge der Rentbeamten betreffend, und in 
§9 der Verordnung vom 12. Angust 1876, die Gehalte der Staatsdiener betreffend, dann 
bei den mit Verordnung vom 34. Oktober 1882 speziell in Ansehung der Funktionsneben= 
bezüge der Rentbeamten im Regierungsbezirke der Pfalz erlassenen Vorschriften. 
f5. 
Die lleberleitung in die neuen Gehalte erfolgt nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen. 
Den Amtsrichtern wird lediglich die nach dem 1. Jannar 1892 in der Eigenschaft als 
III. Staatsanwalt zurückgelegte Dienstzeit für die Bemessung der Vorrückung in eine höhere 
Altersklasse in Anrechnung gebracht. 
Die Civilstaatsministerien haben Uns die zum Vollzuge gegenwärtiger Verordnung 
erforderlichen Anträge zu unterbreiten und die veranlaßten Ausführungsbestimmungen zu treffen. 
München, den 11. Juni 1892. 
Luitpold, 
Hrinz von Cayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Trailsheim. I)r. Frhr. v. Niedel. EFrhr. u. Feilisch. Frhr. v. Tronrod. Ldr. u. Müllrr. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Schneider.
	        
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