Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Nr. 310. 
Bekanntmachung, die Festsetzung der für die Naturalverpflegung zu vergütenden Beträge 
für das Jahr 1892 betreffend. 
+K. Staatsministerium des Innern und K. Kriegsministerium. 
Gemäß Ausschreibens des Reichskanzlers im Centralblatte für das Deutsche Reich vom 
23. Dezember v. Is. (Centralblatt 1891 Seite 350) ist auf Grund der Vorschriften in § 9 
Ziffer 2 des Reichsgesetzes über die Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im 
Frieden vom 13. Februar 1875 der Betrag der für die Naturalverpflegung zu gewährenden 
Vergütung für das Jahr 1892 dahin festgestellt worden, daß an Vergütung für Mann 
und Tag zu gewähren ist: 
a) für die volle Tageskost 
b) für die Mittagskost 
) für die Abendkost= 
d) für die Morgenkost 
München, den 6. Jannar. 1892. 
Frhr. v. Feilihzsch. 
mit Brot ohne Brot 
1M 85 Pf. 
52 Pf. 47 
W 24 
19 14 
In Vertretung: 
Popp. Generalmajor. 
Der General-Sekretär: 
v. Nies, Ministerialrath. 
  
4 ofdienst-Nachrichten. 
Im Nan.en Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pols, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 23. Dezember v. Is. den Sccond= 
lieutenant im 2. Chevaulegers-Negiment 
„Taxis“, Adolf Freiherrn Scheurl von 
Defersdorf, und den Secondlientenant im 
2. Infanterice-Regiment „Kronprinz“, Albert 
Freiherrn von Reck, auf ihr allerunter- 
thänigstes Ansuchen zu Königlichen Kammer= 
junkern zu ernennen. 
Ordensverleihung. 
  
Im Aamen Seiner Majestät des Känigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unter'm 22. Dezember v. Is. dem Kaiser- 
lichen und Königlichen österreichischen Käm- 
merer, Rudolf Reichsgrafen von Wrbna 
und Freudenthal, Freiherrn von Hult- 
schin, Herrschaftsbesitzer zu Holleschau, das 
Großkrenz des k. Verdienst = Ordens der 
Bayerischen Krone zu verleihen.
	        
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