Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

268 
Die Bestimmung derjenigen Gerichte, bei welchen die Schreibgebühren für die Staats- 
kasse eingezogen werden, erfolgt durch das Staatsministerium der Justiz. 
Die näheren Ausführungsvorschriften werden von dem Staatsministerium der Justiz 
im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen erlassen. 
Gegeben zu München, den 12. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. v. Leonrod. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Reißenbach. 
Nr. 8658. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Entschädigung für Viehverluste in Folge 
von Milzbrand betreffend. 
Im Uamen HFeiner Majestät des Königs. 
Zuitpol!, 
von Gottes Gnaden Königlicher Prin) von Hayern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Gesetzes vom 26. Mai 1892, die 
Entschädigung für Viehverluste in Folge von Milzbrand betreffend, zu verordnen, was folgt: 
81. 
Die Bestimmung in § 3 Abs. 2 der Verordnung vom 23. März 1881, betreffend den 
Vollzug des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen vom 23. Juni 
1880 und des bayerischen Ausführungsgesetzes hiezu vom 21. März 1881, — Gesetz= und 
Verordnungsblatt S. 129 —, wird ausgehoben.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.