Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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8 4. 
1 Jeder Packttsendung muß eine Begleitadresse (Post-Packetadresse) in der von der Post- ei, 
verwaltung vorgeschriebenen Form beigegeben sein. zu Packeten. 
Il Formulare zu Post-Packetadressen können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
lll Für Formulare, welche mit Freimarken beklebt sind, wird nur der Betrag der 
Freimarke erhoben. Unbeklebte Formulare werden zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück 
abgelassen 
IV Formulare, welche nicht von der Post bezogen werden, müssen in Größe, Farbe und 
Stärke des Papiers, sowie im Vordruck mit den von der Post gelieferten Formularen über- 
einstimmen. 
V Der an der Post-Packetadresse befindliche Abschnitt kann zu schriftlichen oder ge- 
druckten Mittheilungen benutzt werden. 
VI Die Post-Packetadresse muß bei der Aushändigung des Packets an die Postanstalt 
odec an den bestellenden Boten zurückgegeben, der Abschnitt kann jedoch abgetreunt und vom 
Empfänger zurückbehalten werden. 
85. 
1 Mehr als drei Packete dürfen nicht zu einer Begleitadresse gehören. Auch ist es Pebreren 
nicht zulässig, Packete mit Werthangabe und solche ohne Werthangabe mittels einer Begleit- * 
adresse zu versenden. 
I1 Gehören mehrere Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse, so muß auf der- 
selben der Werth eines jeden Packets besonders angegeben sein. 
Il Jedes Nachnahmepacket muß von einer besonderen Post-Packetadresse begleitet sein. 
86. 
1 In der Aufschrift müssen der Bestimmungsort und der Empfänger so bestimmt be= usschuift. 
zeichnet sein, daß jeder Ungewißheit vorgebengt wird. 
II! Dies gilt auch bei solchen mit „postlagernd“ bezeichneten Sendungen, für welche 
die Post Gewähr zu leisten hat. Bei anderen Sendungen mit dem Vermerk „postlagernd“ 
darf statt des Namens des Empfängers eine Angabe in Buchstaben oder Ziffern ange- 
wendet sein. 
III Bei Postsendungen nach Ortschaften ohne Postanstalt ist in der Aufschrift außer 
dem eigentlichen Bestimmungsorte noch diejenige Postanstalt anzugeben, von welcher aus die 
Bestellung der Sendung an den Empfänger bewirkt werden, oder die Abholung erfolgen soll. 
Wenn der Bestimmungsort zwar mit einer Postanstalt versehen ist, aber nicht zu den all- 
gemeiner bekannten Orten gehört, so ist seine Lage in der Aufschrist noch näher zu be- 
zeichnen. 
57“
	        
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