Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Besondere An- 
forderungen 
bezügqlich der 
Werth= 
sendungen. 
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§10. 
1 Briefe mit Werthangabe (Gold, Silber, Papiergeld, Werthpapieren u. s. w.) müssen 
mit einem haltbaren Umschlage versehen und mit mehreren, durch dasselbe Petschaft in 
gutem Lack hergestellten Siegelabdrücken dergestalt verschlossen sein, daß eine Verletzung des 
Inhalts ohne äußerlich wahrnehmbare Beschädigung des Umschlages oder des Siegelverschlusses 
nicht möglich ist. 
I Geldstücke, welche in Briefen versandt werden, müssen in Papier oder dergleichen 
eingeschlagen und innerhalb des Briefes so befestigt sein, daß eine Veränderung ihrer Lage 
während der Beförderung nicht stattfinden kann. 
III Schwerere Geldsendungen sind in Packete, Beutel, Kisten oder Fässer fest zu verpacken. 
1' Sendungen bis zum Gewichte von 2 Kilogramm dürfen, sofern der Werth bei 
Papiergeld nicht 10 O00 Mark und bei baarem Geld nicht 1 000 Mark übersteigt, in 
Packeten von starkem, mehrfach umgeschlagenem und gut verschnürtem Papier eingeliefert werden. 
V Bei schwererem Gewicht und bei größeren Summen muß die äußere Verpackung in 
haltbarem Leinen, in Wachsleinwand oder Leder bestehen, gut umschnürt und vernäht, sowie 
die Naht hinlänglich oft versiegelt sein. 
VI Geldbeutel und Säcke, welche nicht in Fässern u. s. w. versandt werden, können in 
dem Falle aus einfacher starker Leinwand bestehen, wenn das Geld darin gehörig eingerollt 
oder zu Päckchen vereinigt enthalten ist. Andernfalls müssen die Beutel aus wenigstens 
doppelter Leinwand hergestellt sein. Die Naht darf nicht auswendig und der Kropf nicht 
zu kurz sein. Da wo der Knoten geschürzt. ist, und außerdem über beiden Schnnrenden 
muß das Siegel deutlich aufgedrückt sein. Die Schnur, welche den Kropf umgibt, muß 
durch den Kropf selbst hindurchgezogen werden. Dergleichen Sendungen sollen nicht über 
25 Kilogramm schwer sein. 
yul Die Geldkisten müssen von starkem Holz angefertigt, gut gefügt und fest ver- 
nagelt sein, oder gute Schlösser haben; sie dürfen nicht mit überstehenden Deckeln versehen, 
die Eisenbeschläge müssen fest und dergestalt eingelassen sein, daß sie andere Gegenstände 
nicht zerscheuern können. Ueber 25 Kilogramm schwere Kisten müssen gut bereist und mit 
Handhaben versehen sein. 
uIl Die Geldfässer müssen gut bereift, die Schlußreifen angenagelt und an beiden 
Böden dergestalt verschnürt und versiegelt sein, daß ein Oeffnen des Fasses ohne Verletzung 
der Umschnürung oder des Siegels nicht möglich ist. 
IX Bei Packeten mit baarem Geld in größeren Beträgen muß der Inhalt gerollt sein. 
Gelder, welche in Fässern oder Kisten zur Versendung gelangen sollen, müssen zunächst in 
Beutel oder Packete verpackt werden.
	        
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