Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Mittheilungen können mit Tinte, Bleifeder oder farbigem Stift geschrieben werden; nur 
muß die Schrift haften und deutlich sein. 
II Postkarten, aus deren Inhalt die Absicht der Beleidigung oder einer sonst strafbaren 
Handlung sich ergiebt, ferner Postkarten, welche nach Beseitigung der ursprünglichen Auf- 
schrist oder der auf der Rückseite zuerst gemachten Mittheilungen mit anderweiter Aufschrift 
oder mit neuen Mittheilungen versehen zur Post geliefert werden, ebenso Postkarten mit 
Beklebung, z. B. mit aufgeklebten Photographien und Postkarten mit angefügten Waaren- 
proben sind von der Postbeförderung ausgeschlossen. 
in Zu den Postkarten mit Antwort werden besonders dazu eingerichtete Formulare ver- 
wendet, von denen die zweite Hälfte zur Antwort dient. 
IV Postkarten müssen frankirt werden. Für Postkarten mit Antwort ist auch für die 
Antwort das Porto vorauszubezahlen. · 
vDichbührbeträgtohneUnterschiedderEntferuung5Pf.fürjcdePostkarte. 
Für Postkarten mit Antwort werden 10 Pf. erhoben. 
VI Formulare zu Postkarten können durch alle Postanstalten bezogen werden. 
VII Ungestempelte Formulare zu Postkarten werden zum Preise von 5 Pf. für je 
10 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare zu Postkarten wird nur der Betrag des 
Stempels erhoben. 
VlIII Formulare, welche nicht von der Post bezegen werden, müssen in Größe und 
Stärke des Papiers mit den von der Post gelieferten übereinstimmen, auch auf der Vorder- 
seite mit der gedruckten oder geschriebenen Ueberschrift „Postkarte“ versehen sein. 
IX Unfrankirte Postkarten und solche Postkarten, welche den äußeren Anforderungen 
nicht entsprechen, unterliegen dem Porto für unfrankirte Briefe. Für unzureichend frankirte 
Postkarten wird dem Empfänger der doppelte Betrag des fehlenden Portotheils in Ansatz 
gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts 
abgerundet werden. Wegen der Bestellkarten für die Abholung von Packeten durch die 
Packetbesteller siehe § 29 11I. 
9 15. 
1 Gegen die für Drucksachen festgesetzte ermäßigte Taxe können befördert werden: alle 
durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallographie und Photo- 
graphie vervielfältigten Gegenstände, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur 
Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. 
I1 Die Sendungen können entweder unter der Aufschrift bestimmter Empfänger, oder 
als außergewöhnliche Beilagen solcher Zeitungen und Zeitschriften, deren Vertrieb die Post 
besorgt, zur Einlieferung gelangen. 
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Drucksachen.
	        
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