Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

a. Bei der Ein- 
lieferung unter 
der Aufschrift 
bestimmter 
Empfänger. 
288 "1 
lIII Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter Streif= oder Kreuzband, 
oder umschnürt, oder in einen offenen Umschlag gelegt, oder aber dergestalt einfach zusam- 
mengefaltet eingeliefert werden, daß ihr Inhalt leicht geprüft werden kann. Unter Band 
(Verschnürung) können auch Bücher, gleichviel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, versandt 
werden. Das Band muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreift und die Beschrän- 
kung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet 
ist, leicht lount werden kann. 
die r—i’ „Postkarte" 9*8 tragen. Sind mit den offenen Karten Formulare zu 
Antwortskarten verbunden, so dürfen diese Doppelkarten gegen das Drucksachenporto nur 
dann versandt werden, wenn auf den Antwortskarten sich Postwerthzeichen nicht befinden. 
v Die Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmende Aufschrift ent- 
halten. 
VI Mehrere Drucksachen dürfen unter einer Umhüllung versendet werden, die einzelnen 
Gegenstände dürfen aber nicht mit verschiedenen Ausschriften oder besonderen Umschlägen mit 
Aufschrift versehen sein. 
VII Die Versendung von Drucksachen gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn 
dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze oder Aender- 
ungen am Inhalt erhalten haben, wobei es keinen Unterschied macht, ob die Zusätze oder 
Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch 
Druck, durch Ueberkleben von Wörtern, Ziffern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, 
Durchstreichen, Wegschaben, Durchstechen, Ab= oder Ausschneiden einzelner Wörter, Ziffern 
oder Zeichen u. s. w. Es soll jedoch gestattet sein: 
1. auf der Außenseite der Drucksachensendungen die nach § 3 1 bei Briesen wlassigen 
Vermerle u. s. w. unter den dort vorgeschriebenen Bedingungen anzubringen; 
2. auf gedruckten Visitenkarten die Anfangsbuchstaben üblicher Formeln zur Er- 
läuterung des Zwecks der Uebersendung der Karte handschriftlich anzugeben; 
. auf der Drucksache selbst den Ort, den Tag der Absendung, die Namensunter- 
schrift oder Firmazeichunng, sowie den Stand des Absenders handschriftlich oder 
auf mechauischem Wege anzugeben oder abzuändern; 
4. den Correcturbogen das Manuseript beizufügen und in denselben Aenderungen und 
Zusätze zu machen, welche die Correctur, die Form und den Druck betreffen, solche 
Zusätze auch in Ermangelung des Raumes auf besonderen Zetteln anzubringen; 
5. Druckfehler zu berichtigen; 
6. gewisse Stellen des gedruckten Textes zu durchstreichen, um dieselben unleserlich 
zu machen; 
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