Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. Drucksachen, welche 
den sonstigen vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder unfrankirt sind, gelangen 
nicht zur Absendung. 
b.Bei der Sü- X Als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen sind solche den Bestimmungen unter 1 ent- 
außehewohne. sprechende Drucksachen anzusehen: 
1. welche nach Form, Papier, Druck oder sonstiger Beschaffenheit nicht als Bestand- 
theile derjenigen Zeitung oder Zeitschrist erachtet werden können, mit der die 
Versendung erfolgen soll; 
2. welche zwar als regelmäßige Nebenblätter zu Zeitungen erscheinen, aber auch un- 
abhängig von der Hauptzeitung für sich allein bezogen werden können. 
XI Jeder Versendung außergewöhnlicher Zeitungsbeilagen muß von dem Verleger eine 
Anmeldung derselben bei der Postanstalt des Aufgabeorts und die Entrichtung des Portos 
für so viele Exemplare, als der Zeitung rc. beigelegt werden sollen, vorhergehen. Das 
Einlegen in die einzelnen Zeitungs= r2c. Exemplare ist Sache des Verlegers. 
XII Außergewöhnliche Zeitungsbeilagen dürfen einzeln nicht über zwei Bogen stark, auch 
nicht geheftet, gefalzt oder gebunden sein, sondern müssen, wenn sie aus mehreren Blättern 
bestehen, in der Bogenform zusammenhängen. Die Postanstalten sind zur Zurückweisung 
solcher Beilagen befugt, welche nach Größe und Stärke des Papiers oder nach ihrer 
sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung in den Zeitungspacketen nicht geeignet erscheinen. 
XIII Das Porto für Drucksachen, welche als außergewöhnliche Zeitungsbeilagen zur 
Einlieferung gelangen, beträgt für jedes einzelne Beilage-Exemplar 1/ Pf. Ein bei Be- 
rechnung des Gesammtbetrages sich ergebender Bruchtheil einer Mark wird nöthigenfalls auf 
eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet. 
16. 
Zur Beförder- 1 Gegen die für Drucksachen im § 15 vlll festgesetzte ermäßigte Taxe können ferner 
ung gegen die 
Drucksachen= befördert werden: die mittels des Hektographs, Papyrographs, Chromographs oder mittels 
zare bediut eines ähnlichen Umdruckverfahrens, nicht aber mittels der Kopirpresse, auf mechanischem Wege 
Schriftstücke, hergestellten Schriftstücke, welche nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur Beförderung 
mit der Briefpost geeignet sind. 
I. Die Einlieferung der vorbezeichneten Gegenstände, auf welche im Uebrigen die Be- 
stimmungen des § 15 un, IV, V und #l Anwendung finden, muß unter der Ausschrift be- 
stimmter Empfänger in einer Anzahl von mindestens 20 vollkommen gleichlautenden Exem- 
plaren am Postschalter erfolgen. 
in Die Gegenstände dürfen nach ihrer Fertigung mittels Hektographs u. s. w. keinerlei 
Zusätze oder Aenderungen am Inhalt erhalten haben, sei es, daß diese Zusätze handschriftlich 
nachgetragen, oder in Gestalt von gedruckten 2c. Zetteln beigefügt oder eingeklebt sind.
	        
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