Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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IV Hektographien rc., welche vorschriftswidrig durch die Briefkasten oder in nicht ge- 
nügender Zahl zur Einlieferung gelangen, sind von der Vergünstigung der Portoermäßigung 
ausgeschlossen. · 
817. 
1 Gegen die für Waarenproben festgesetzte ermäßigte Taxe werden nur solche Waaren- 
proben zugelassen, die keinen Handelswerth haben und nach ihrer Beschaffenheit, Form und Ver- 
packung zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sind. Waarenproben dürfen in ihrer Ausdehnung 
30 Centimeter in der Länge, 20 Centimeter in der Breite und 10 Centimeter in der Höhe 
nicht überschreiten. Erfolgt die Einlieferung in Nollenform, so dürfen sie keine größere Aus- 
dehnung haben, als 30 Centimeter in der Länge und 15 Centimeter im Durchmesser. 
II Hinsichts der Verpackung gilt als Bedingung, daß der Inhalt der Sendungen als 
in Waarenproben bestehend leicht erkannt werden kann. Die Verpackung kann unter Band 
in offenen Briefumschlägen oder in Kästchen oder Säckchen erfolgen. Wenn Flüssigkeiten, 
Oele, fette Stoffe, trockene, abfärbende oder nicht abfärbende Pulver, sowie lebende Bienen 
als Waarenproben versandt werden sollen, so muß ihre Verpackung den von der Postver- 
waltung vorgeschriebenen Bedingungen entsprechen. 
1Im Die Aufschrift muß, außer dem Namen des Empfängers und des Bestimmungs- 
orts, den Vermerk „Proben“ („Muster“) enthalten. In der Aufschrift dürsen außerdem 
nur noch vermerkt sein: 
der Name oder die Firma des Absenders, 
die Fabrik= oder Handelszeichen, 
die Nummern, 
die Preise und 
Angaben bezüglich des Gewichts, des Maßes und der Ausdehnung, sowie 
der verfügbaren Menge, der Herkunft und der Natur der Waaren. 
Diese Angaben dürfen statt in der Aufschrift bei oder au jeder Probe für sich ent- 
halten sein. 
IV Die Aufschrift darf nicht auf einer sogenannten Fahne der Sendung angehängt, 
sondern muß auf dieser selbst angebracht sein. 
V. Den Waarenproben dürfen Briefe nicht beigeschlossen oder angehängt werden. 
Mehrere Waarenproben dürfen unter derselben Umhüllung versandt werden, die einzelnen 
Proben dürfen aber nicht mit verschiedenen Aufschriften oder Umschlägen mit Aufschrift ver- 
sehen sein. Die Vereinigung von Drucksachen mit Waarenproben zu einem Versendungs- 
Gegenstande bis zum Gewicht von 250 Gramm ist gestattet; die bezüglich der Ausdehnung 
gezogenen Grenzen finden dabei nur so weit Anwendung, als es sich um die Waarenproben 
selbst handelt; die Drucksachen müssen den Bestimmungen des § 15 entsprechen. 
Waaren= 
proben.
	        
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