Einschreib-
sendungen.
Posl-
anweisungen.
292
VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind,
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf.
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden.
VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un-
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände aus Glas,
scharse Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung.
818.
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Post-
nachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich jedoch der dringenden
Packete (§ 13) —, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von
dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne
Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben
sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse.
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt.
m Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von
20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben.
'7 Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig.
819.
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu
vierhundert Mark einschließlich.
I. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der
Entfernung:
bis 100 Mar 20 Pf.
über 100 bis 200 Mar 30 „
„ 200 „ 400 40 „
III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Post-
anstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte
Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu
Postanweisungen werden von den Postanstalten in Mengen von mindestens 20 Stück zum
Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare wird nur
der Betrag des Stempels erhoben.