Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Einschreib- 
sendungen. 
Posl- 
anweisungen. 
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VI Die Sendungen müssen frankirt sein. Das Porto beträgt, gleichviel ob die 
Waarenproben für sich allein versandt werden, oder ob Drucksachen damit vereinigt sind, 
ohne Unterschied der Entfernung und des Gewichts 10 Pf. 
VII Für unzureichend frankirte Waarenproben wird dem Empfänger der doppelte Betrag 
des fehlenden Portotheils in Ansatz gebracht, wobei Bruchtheile einer Mark nöthigenfalls 
auf eine durch 5 theilbare Pfennigsumme aufwärts abgerundet werden. 
VIII Waarenproben, welche den vorstehenden Bestimmungen nicht entsprechen, oder un- 
frankirt sind, sowie diejenigen Waarenproben, welche einen Handelswerth haben, oder deren 
Beförderung mit Nachtheil oder Gefahr verbunden sein würde, z. B. Gegenstände aus Glas, 
scharse Instrumente u. dergl., gelangen nicht zur Absendung. 
818. 
1 Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben, Briefe mit Zustellungsurkunde, Post- 
nachnahmesendungen, sowie Packete ohne Werthangabe — ausschließlich jedoch der dringenden 
Packete (§ 13) —, können unter Einschreibung befördert und müssen zu diesem Zwecke von 
dem Absender mit der Bezeichnung „Einschreiben“ versehen werden. Bei Packeten ohne 
Werthangabe muß diese Bezeichnung auf der Begleitadresse und auf dem Packete angegeben 
sein; die Wirkung der Einschreibung in Bezug auf die Gewährleistung erstreckt sich in diesem 
Falle nur auf das Packet und nicht zugleich auch auf die Begleitadresse. 
II Ueber eine eingeschriebene Sendung wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
m Für eingeschriebene Sendungen wird, außer dem Porto, eine Einschreibgebühr von 
20 Pf. ohne Rücksicht auf die Entfernung und das Gewicht erhoben. 
'7 Eine Werthangabe ist bei Einschreibsendungen nicht zulässig. 
819. 
1 Die Postverwaltung übermittelt im Wege der Postanweisung Geldbeträge bis zu 
vierhundert Mark einschließlich. 
I. Postanweisungen müssen frankirt werden. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied der 
Entfernung: 
bis 100 Mar 20 Pf. 
über 100 bis 200 Mar 30 „ 
„ 200 „ 400 40 „ 
III Zu Postanweisungen dürfen nur Formulare benutzt werden, welche von den Post- 
anstalten bezogen sind. Den Absendern ist nicht gestattet, für eigene Rechnung hergestellte 
Formulare zu Postanweisungen postmäßig zu verwenden. Ungestempelte Formulare zu 
Postanweisungen werden von den Postanstalten in Mengen von mindestens 20 Stück zum 
Preise von 10 Pf. für je 20 Stück verabfolgt. Für gestempelte Formulare wird nur 
der Betrag des Stempels erhoben.
	        
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