Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Bestimmungen des Auftraggebers darüber, was mit dem Postauftrage nach einmaliger ver- 
geblicher Vorzeigung geschehen soll (unter VI). « 
V Zu schriftlichen Mittheilungen an den Zahlungspflichtigen oder an den Wechsel- 
bezogenen darf das Postauftrags-Formular, welches im Fall der Einziehung des Betrages 
oder im Fall der Annahme des Wechsels in den Händen der Post verbleibt, nicht benutzt 
werden. Briefe dem Postanftrage als Anlagen beizufügen, ist nicht statthaft. 
VI Der Auftraggeber kann verlangen, daß der Postauftrag nach einmaliger vergeblicher 
Vorzeigung an ihn zurückgesandt oder nach einem innerhalb des Deutschen Reiches belegenen 
Orte, nicht aber nach dem Aufgabeorte des Postauftrags, weitergesandt werde. Dieses Ver- 
langen ist durch den Vermerk „Sofort zurück“ oder — unter genauer Bezeichnung eines 
anderen Empfängers — durch den Vermerk „Sofort an N. in N.“ auf der Rückseite des 
Postauftrags-Formulars auszudrücken. Wünscht der Auftraggeber, daß die Weitersendung 
an eine zur Aufnahme des Wechselprotestes befugte Person geschieht, so genügt der Vermerk 
„Sofort zum Protest“ auf der Rückseite des Postauftrags-Formulars, ohne daß es der 
namentlichen Bezeichnung einer solchen Person bedarf. 
VII Der Auftraggeber hat den Postauftrag unter verschlossenem Umschlag an die Post- 
anstalt, welche die Einziehung oder Accepteinholung bewirken soll, abzusenden. Der Brief 
ist mit der Ausschrift „Postauftrag nahl (Name der Postanstalt)“ zu versehen. 
Soll die Vorzeigung an einem bestimmten Tage geschehen, daun darf die Einlieferung des 
Postauftrags nicht früher als sieben Tage vorher erfolgen. 
Vl Ueber den Postauftragsbrief wird eine Einlieferungsbescheinigung ertheilt. 
IX Bei Postaufträgen zur Geldeinziehung erfolgt die Einziehung des Betrages gegen 
Vorzeigung des Postauftrags und Aushändigung der quittirten Rechnung (des quittirten 
Wechsels 2c.). Die Zahlung ist entweder sofort an den bestellten Boten oder, wenn der 
Auftraggeber nicht eine andere Bestimmung (XVII) getroffen hat, binnen sieben Tagen nach 
der Vorzeigung des Postauftrags bei der einziehenden Postanstalt zu leisten. Die sieben- 
tägige Lagerfrist ist von demjenigen Tag ab zu rechnen, welcher auf den Tag des ersten 
stattgehabten Versuchs der Vorzeigung folgt. Erfolgt die Zahlung innerhalb dieser Frist 
nicht, so wird der Postauftrag vor der Rücksendung nochmals zur Zahlung vorgezeigt; hatte 
der Zahlungspflichtige oder dessen Bevollmächtigter bereits bei der ersten Vorzeigung die Ein- 
lösung endgültig verweigert, so unterbleibt die nochmalige Vorzeigung nach Ablauf der sieben- 
tägigen Frist. Als Zahlungsverweigerung gilt nur die Erklärung des Zahlungspflichtigen 
selbst oder dessen Bevollmächtigten. Theilzahlungen werden nicht angenommen. 
X Der eingezogene Betrag, nach Abrechnung der Postanweisungsgebühr, wird dem 
Auftraggeber mittels Postanweisung übermittelt. 
XI Dem Belieben des Auftraggebers ist es überlassen, dem Postauftrag das ausgefüllte 
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