Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Formular der Postanweisung beizufügen. Solche Postanweisungen sind bis zum Meist— 
betrage von 800 Mark zulässig. Die Gebühr für eine Postauftrags-Postanweisung im 
Betrage von mehr als 400 Mark ist nach denselben Sätzen zu berechnen, wie für zwei 
Postanweisungen bis 400 Mark. In dem beizufügenden Postanweisungs-Formular darf 
nur derjenige Betrag der Forderung angegeben werden, welcher nach Abzug der Post- 
anweisungsgebühr übrig bleibt. 
XI. Bei Postaufträgen zur Accepteinholung erfolgt die Vorzeigung des Postauftrags 
und des beigefügten Wechsels an den Wechselbezogenen selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
Als bevollmächtigt wird, sofern der Bezogene nicht bei der Bestimmungs-Postanstalt eine im 
Besonderen auf die Annahme von Wechseln lautende Vollmacht niedergelegt hat, postseitig 
jede solche Person angesehen, welche zur Empfangnahme von Ablieferungsscheinen über 
Sendungen mit einer Werthangabe im Betrage von mehr als 400 Mark für den Bezogenen 
berechtigt ist. 
XIl Die Annahme des Wechsels muß auf dem Wechsel schriftlich geschehen. Die 
Annahme gilt als verweigert, wenn dieselbe nur auf einen Theil der Wechselsumme erfolgt, 
oder wenn der Annahme-Erklärung andere Einschränkungen beigefügt werden. 
XIV Der angenommene Wechsel wird von der Bestimmungs-Postanstalt ohne Verzug 
an den Auftraggeber unter Einschreibung zurückgesandt. 
XV Diejenigen Wechsel, welche bei der ersten Vorzeigung mit einem schriftlichen Accept 
oder einer schriftlichen Annahmeverweigerung nicht versehen worden sind, werden nach 7 Tagen 
nochmals vorgezeigt, falls nicht der Auftraggeber durch einen Vermerk auf der Rückseite des 
Auftrags-Formulars ein anderes Verfahren vorgeschrieben hat. Für die Berechnung der 
siebentägigen Lagerfrist gelten die Bestimmungen unter IF. 
XVI. An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen findet die Vorzeigung von Post- 
aufträgen nicht statt. 
XVII Hat der Auftraggeber auf der Rückseite des Postauftragsformulars nicht andere 
Bestimmung getroffen (XVIl), so ist der Postanftrag nebst Anlagen an ihn zurückzusenden, 
sobald feststeht, daß der Zahlungspflichtige oder der Wechselbezogene nicht zu ermitteln ist, 
oder daß die Zahlung und bei Postaufträgen zur Accepteinholung die Annahme-Erklärung 
verweigert oder von dem Bezogenen oder seinem Bevollmächtigten eine die Verweigerung der 
Annahme anedrückende oder ihr gleich zu achtende Erklärung auf dem Wechsel niedergeschrieben wird. 
XVin Alle Postaufträge, auf welchen für den Fall der Nichteinlösung oder der ver- 
weigerten Annahme die sofortige Rücksendung, die Weitersendung an eine andere Person oder 
die Weitergabe zur Protestaufnahme verlangt ist, werden sofort nach der ersten vergeblichen 
Vorzeigung bezw. nach dem ersten vergeblich gebliebenen Versuch der Vorzeigung, mittelst 
Einschreibbriefs zurück= oder weitergesandt. Bei Postaufträgen mit dem Vermerk „Sofort
	        
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