Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

K 32. 303 
die unter v A b bezeichneten Sätze, zu entrichten. Der Absender hat auf Verlangen der 
Aufgabe-Postanstalt einen angemessenen Betrag zur Deckung dieser Kosten zu hinterlegen. 
Verweigert der Empfänger die Zahlung des Botenlohns, so wird ihm die Sendung gleich- 
wohl behändigt, wenn er, unter Rückgabe des Briefumschlags r2c. und schriftlicher Aner- 
kennung der Zahlungsverweigerung, den Absender bezeichnet. Die Kosten der Bestellung 
sind alsdann von dem Letzteren zu tragen. 
826. 
1 Wünscht ein Empfänger Briefe von einem bestimmten Absender am Bahnhof un- 
mittelbar nach Ankunft der Eisenbahnzüge in Empfang zu nehmen (Bahnhofsbriefe), so hat 
er solches der Postanstalt an seinem Wohnorte mitzutheilen. Die Postanstalt stellt dem 
Empfänger gegen Entrichtung der im Absatz 7 festgesetzten Gebühr ein durch Beidrücken des 
Amtssiegels zu beglaubigendes Ausweisschreiben aus, in welchem der Name des Absenders 
und des Empfängers, der Eisenbahnzug, mit welchem die Briefe regelmäßig Beförderung 
erhalten sollen, sowie die Zeitdauer, für welche das Ausweisschreiben gelöst wird, anzu- 
geben sind. 
Il Die Verständigung mit dem Absender, daß die Bahnhofsbriefe stets zu demselben 
Zuge aufgeliefert werden, liegt dem Empfänger ob. 
I Bahnhofsbriefe müssen der Form und der sonstigen Beschaffenheit nach zur Be- 
sörderung als Briefe geeignet sein und dürfen weder unter Einschreibung befördert werden, 
noch das Gewicht von 250 Gramm überschreiten. Zum Verschluß sind Briefumschläge zu 
verwenden, welche mit einem breiten rothen Rande versehen sind und am Kopf in großen 
Buchstaben die Bezeichnung „Bahnhofsbrief“ tragen; auf der Rückseite des Briefumschlages 
ist der Name des Absenders anzugeben. 
IV Bahnhofsbriefe müssen in allen Fällen vom Absender frankirt zur Post gegeben 
werden. Die neben dem Porto zu entrichtende Gebühr für die tägliche Abholung je eines 
mit einem bestimmten Eisenbahnzuge beförderten Briefes von einem und demselben Absender 
an einen Empfänger beträgt 12 Mark für den Kalendermonat und ist von dem Empfänger 
mindestens für einen Monat im Voraus zu zahlen. 
V Die Aushändigung der Bahnhofsbriefe erfolgt nur gegen Vorzeigung des Ausweis- 
schreibens. Meldet sich der Abholer nicht rechtzeitig, so werden die Briefe gegen die im 
824 V unter B festgesetzte Gebühr durch Eilboten bestellt. . 
826. 
1 Wünscht der Absender eines gewöhnlichen oder eingeschriebenen Briefes über die 
erfolgte Bestellung eine postamtliche Bescheinigung zu erhalten, so muß dem Briefe eine 
gehörig ausgefüllte Zustellungsurkunde nebst Abschrift äußerlich beigefügt werden; zugleich 
« 60 
Bahnhofs- 
briese. 
Briese mit 
Nas 
zustellungs 
urkunde.
	        
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