Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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829. 
1 Die Einlieferung der mit der Post zu befördernden Sendungen muß, soweit dieselben Snt der in. 
nicht in die Briefkasten zu legen sind (U), bei den Postanstalten an der Annahmestelle « 
geschehen. Die als Ergänzungsanlagen in Landorten errichteten Posthilfstellen besitzen nicht 
die Eigenschaft von Postanstalten und sind in der Annahme von Postsendungen beschränkt (Vul). 
II Insosfern der Umfang und die sonstige Beschaffenheit der Gegenstände nicht ein 
Anderes bedingen, sind gewöhnliche Briefe, gleichviel, ob frankirt oder unfrankirt, ferner Post- 
karten, Drucksachen und Waarenproben mittelst der Briefkasten zur Einlieferung zu bringen. 
Es ist auch gestattet, derartige Sendungen den Postbegleitern, Postillonen und Beförderern 
von Botenposten, wenn dieselben sich unterwegs im Dienst befinden, sowic den Führern der 
zu Postzwecken dienenden Privat-Personenfuhrwerke, zu übergeben. 
I In Städten, in welchen mit Pferden auszuführende Packetbestellfahrten bestehen, 
dürfen den Packetbestellern gewöhnliche Packete zur Ablieferung an die Postanstalt übergeben 
werden. Es ist auch gestattet, bei der Postanstalt die Abholung von Packeten aus der 
Wohnung schriftlich zu bestellen. Für derartige Bestellschreiben oder Bestellkarten kommt eine 
Gebühr nicht zur Erhebung; dieselben können in die Briefkasten gelegt oder den bestellenden 
Boten mitgegeben werden. 
Den Landbriefträgern dürfen auf ihren Bestellgängen zur Ablieferung an die Post- 
anstalt oder zur Bestellung unterwegs die nachbezeichneten Sendungen übergeben werden: 
gewöhnliche oder einzuschreibende: Briefe, Postkarten, Briese mit Zustellungs- 
urkunde, Drucksachen und Waarenproben, 
Postanweisungen, 
gewöhnliche Packete, 
Nachnahmesendungen, und 
Sendungen mit Werthangabe, im Einzelnen bis zum Werthbetrag von 400 Mark. 
Zur Mitnahme von Packeten sind die Landbriefträger zu Fuß nur insoweit verpflichtet, 
als die Packete geschützt untergebracht werden können und Unzuträglichkeiten — sei es in 
Betreff der Beförderung oder Bestellung der sonstigen Sendungen — nicht zu besorgen sind. 
IV Jeder Landbriefträger führt auf seinem Bestellungsgange ein Annahmebuch mit sich, 
in welches er die von ihm angenommenen Werth und Einschreibsendungen, Postamweisungen, 
gewöhnlichen Packete und Nachnahmesendungen einzutragen hat. Zum Einlragen dieser 
Sendungen ist auch der Auflieferer befugt. Ein gleiches Annahmebuch zum Eintragen der 
gewöhnlichen Packete führt auch jeder nach den Bestimmungen unter in zur Annahme 
gewöhnlicher Packete ermächtigte Packetbesteller auf seiner Bestellfahrt mit sich. Die Er- 
theilung des Einlieferungsscheins über die vom Landbriefträger angenommenen Werth- und 
Einschreibsendungen, Postanweisungen und Nachnahmesendungen erfolgt erst durch die Post- 
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