Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

306 
anstalt; der Landbriefträger ist verpflichtet, den Einlieferungsschein dem Auflieferer, wenn 
möglich beim nächsten Bestellgang, zu überbringen. 
V Für die von Landbriefträgern auf ihren Bestellungsgängen eingesammelten porto- 
pflichtigen Einschreibbriefsendungen, Packete bis 2 1½ Kilogramm einschließlich, Postanweisungen 
und Briefe mit Werthangabe (III) kommt, wenn diese Gegenstände zur Weitersendung durch 
die Postanstalt des Amtsorts des Landbriesträgers nach einer anderen Postanstalt bestimmt 
sind, außer dem Porto und den sonstigen Gebühren, eine Nebengebühr von 5 Pf., welche 
im Voraus entrichtet werden muß, zur Erhebung. Gelangen Packete von höherem Gewicht 
als 2½ Kilogramm zur Einsammlung, so ist unter denselben Voraussetzungen eine Neben- 
gebühr im Betrage der für gleich schwere Packete festgesetzten Landbestellgebühr (§ 38 wu) 
zu entrichten. 
VI Für die von den Packetbestellern auf ihren Bestellungsfahrten eingesammelten ge- 
wöhnlichen Packete (Ul) kommt außer dem Porto eine Nebengebühr von 10 Pf. zur Er- 
hebung, welche im Voraus zu entrichten ist. 
VII. Bei den Posthilfstellen dürfen gewöhnliche Briefsendungen und bei denjenigen Post- 
hilfstellen, welche von der vorgesetzten Ober-Postdirection zur Annahme von Packeten er- 
mächtigt sind, auch Packete ohne Werthaugabe eingeliefert werden. Die Annahme von Ein- 
schreib= und Werthsendungen, sowie von Postanweisungen gehört nicht zu den dienstlichen 
Verpflichtungen des Inhabers der Posthilfstelle. Für die Einlieferung von Sendungen bei 
einer Posthilfstelle wird keine Nebengebühr erhoben. 
830. 
Zeit der Gin- I Die Einlieferung bei den Postanstalten muß während der Dienststunden und, wenn 
lieserug, die Versendung des eingelieferten Gegenstandes mit der nächsten dazu geeigneten Post er- 
solgen soll, vor der Schlußzeit dieser Post geschehen. 
urue Die Dienststunden der Postanstalten für den Verkehr mit dem Publikum sind im 
inden. 
Allgemeinen: 
1. in dem Sommer-Halbjahr (vom 1. April bis letzten September) von 7 Uhr 
Morgens bis 1 Uhr Mittags, 
2. in dem Winter-Halbjahr (vom 1. Oktober bis letzten März) von 8 Uhr Morgens 
bis 1 Uhr Mittags, und 
3. zu allen Jahreszeiten von 2 Uhr Nachmittags bis 8 Uhr Abends. 
Die Ober-Postdirectionen sind jedoch ermächtigt, nach Maßgabe der bestehenden Postver- 
bindungen und der sonstigen örtlichen Verhältnisse die Dienststunden zu verlegen, auszudehnen 
oder zu beschränken. 
1u An Sonntagen und an allgemeinen Feiertagen fallen die Dienststunden von 9 Uhr 
Morgens bis 5 Uhr Nachmittags aus. Zwischen 5 und 8 Uhr Nachmittags findet min-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.