Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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destens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit 
dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen 
der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postaustalt durch die vorgesetzte Ober- 
Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können 
in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen 
Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben. 
Iv Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten v. Sclußzeit 
getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntuiß des Publikums gebracht werden. 
V Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein: 
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender 
eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder 
Weitergange der Post. 
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten 
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange 
des Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem 
Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten 
der Bahnpostwagen gelegt werden. 
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben: 
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder 
Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im 
Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein- 
geliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen. 
3. Für alle anderen Gegenstände: 
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post. 
VI Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend 
bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte, 
können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen. 
VII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten 
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem 
Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen. 
VIII Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der 
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht nach Maßgabe des Abgangs der 
Post die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt. 
IX Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der 
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden
	        
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