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destens während einer Stunde und längstens während zwei Stunden der Dienstverkehr mit
dem Publikum ununterbrochen statt. Auf welchen Zeitraum innerhalb vorstehender Grenzen
der Schalterdienst sich zu erstrecken hat, wird für jede Postaustalt durch die vorgesetzte Ober-
Postdirection nach dem örtlichen Bedürfnisse bestimmt. Die Ober-Postdirectionen können
in besonderen Fällen die Beschränkung der Dienststunden an Sonntagen und allgemeinen
Feiertagen zeitweise ganz oder zum Theil aufheben.
Iv Die von den Ober-Postdirectionen in Bezug auf die Dienststunden der Postanstalten v. Sclußzeit
getroffenen Festsetzungen müssen zur Kenntuiß des Publikums gebracht werden.
V Die Schlußzeit für die Einlieferung bei den Annahmestellen der Postanstalten tritt ein:
1. Für Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben, über welche dem Absender
eine Einlieferungsbescheinigung nicht zu ertheilen ist:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post.
Bei Postanstalten auf den Eisenbahnhöfen tritt für die bezeichneten
Gegenstände die Schlußzeit erst fünf Minuten vor dem planmäßigen Abgange
des Zuges ein; auch können diese Gegenstände bis unmittelbar vor dem
Abgange des Zuges, soweit der Bahnsteig zugänglich ist, in die Briefkasten
der Bahnpostwagen gelegt werden.
2. Für einzuschreibende Briefe, Postkarten, Drucksachen oder Waarenproben:
eine viertel bis eine halbe Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder
Weitergange der Post; jedoch sind sämmtliche Postanstalten berechtigt, im
Fall durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe zugleich ein-
geliefert werden, eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch zu nehmen.
3. Für alle anderen Gegenstände:
eine Stunde vor dem planmäßigen Abgange oder Weitergange der Post.
VI Falls die ordnungsmäßige Bearbeitung der Sendungen innerhalb der vorstehend
bestimmten Schlußzeiten wegen besonderer örtlicher Verhältnisse nicht ausführbar sein sollte,
können die Ober-Postdirectionen eine angemessene Verlängerung der Schlußzeiten eintreten lassen.
VII In jedem Falle werden bei Postbeförderungen auf Eisenbahnen die Schlußzeiten
um so viel verlängert, als erforderlich ist, um die Sendungen von der Postanstalt nach dem
Bahnhofe zu befördern und auf dem Bahnhofe selbst überzuladen.
VIII Für Posten, die außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehen, bildet der
Ablauf der Dienststunden die Schlußzeit, insofern nicht nach Maßgabe des Abgangs der
Post die Schlußzeit nach den vorstehenden Festsetzungen früher eintritt.
IX Die an oder in den Posthäusern befindlichen Briefkasten müssen bei Eintritt der
Schlußzeit jeder Post, und zu den außerhalb der gewöhnlichen Dienststunden abgehenden