Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Posten, auch noch vor deren Abgang, geleert werden. Bei Sendungen, welche in Brief- 
kasten fern vom Posthaus gelegt werden, ist auf Mitbeförderung mit der zunächst abgehen- 
den Post nur insoweit zu rechnen, als die Sendungen nach der gewöhnlichen Zeit der 
Leerung der Kasten vor Schluß der in Betracht kommenden Posten zum Posthause gelangen. 
X Bei denjenigen Postanstalten und selbstständigen Telegraphenanstalten, welche von 
der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, dürfen Einschreibbriefsendungen zu solchen 
Postbeförderungsgelegenheiten, welche außerhalb oder kurz nach Beginn der für den Verkehr 
am Schalter bestimmten Dienststunden sich darbieten, auf Verlangen auch anßerhalb der 
Dienststunden angenommen werden. Voraussetzung für die zu ertheilende Ermächtigung ist, 
daß zur Zeit der Einlieferung auch ohnehin ein Beamter oder mehrere Beamte bei der Ver- 
kehrsanstalt dienstlich anwesend sind. Für jeden Brief ist-eine besondere Einlieferungsgebühr 
von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. Bei Postanstalten muß die Einlieferung bis spätestens 
eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post, bei Telegraphenanstalten so zeitig erfolgen, 
daß die Briefe eine halbe Stunde vor dem Abgange der Post der Ortspostanstalt überliefert 
werden können. Werden durch denselben Absender mehr als drei Einschreibbriefe eingeliefert, 
so kann eine Schlußzeit von einer Stunde in Anspruch genommen werden. 
XI Unter den nämlichen Voraussetzungen und bis zu denselben Schlußzeiten X dürsen 
bei denjenigen Postanstalten, welche von der Postbehörde hierzu besonders ermächtigt sind, 
auch gewöhnliche Packetsendungen auf Verlangen anßerhalb der Schalterdienststunden ange- 
nommen werden. Die Packete müssen als „dringende“ bezeichnet sein. Für jedes Packet 
ist, neben den im § 13 für dringende Packetsendungen festgesetzten Gebühren, eine besondere 
Einlieferungsgebühr von 20 Pf. im Voraus zu entrichten. 
831. 
Julirms 1 Briefc u. s. w., in deren Aufschrift der Frankirungsvermerk durchstrichen, weggeschabt 
oder abgeändert ist, sind bei der Annahme zurückzuweisen. Wenn derartig beschaffene Briese 
oder Briefe mit Frankirungsvermerk, für welche das Porto nicht durch Postwerthzeichen ent- 
richtet worden ist, im Briefkasten vorgefunden werden, so wird die Ungiltigkeit des Fran- 
kirungsvermerks amtlich bescheinigt, die Briefe aber werden als unfrankirt behandelt. 
II Wenn Briese, welche dem Frankirungszwange unterliegen, von den Absendern 
unfrankirt oder ungenügend frankirt in den Briefkasten gelegt worden sind, so werden diese 
Briese am Aufgabeort zurückbehalten und dem zu ermitteluden Absender zur Frankirung 
zurückgegeben. 
§ 32. 
Eintieferung 1 Die Einlieferung solcher Sendungen, über welche die Postanstalt einen Einlieserungs- 
schein auszustellen hat, wird durch den ertheilten Schein bewiesen; der Einlieferer hat sich 
daher nicht zu entfernen, ohne diesen Schein in Empfang genommen zu haben. Vermag
	        
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