Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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. wenn die Uebermittelung brieflich ersolgt, die Taxe für einen einfachen Einschreib- 
brief; 
2. wenn die Uebermittelung auf telegraphischem Wege geschieht, die Taxe des Tele- 
gramms nach dem gewöhnlichen Tarif. 
VI Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko 
bei Rückgabe des Briefumschlages oder der Begleitadresse erstattet. 
VII Ist die Sendung bereits abgesandt, so finden hinsichtlich der Portoerhebung für 
die Rückbeförderung dieselben Bestimmungen wie bei einer gewöhnlichen Rücksendung (§ 45 vVIl.) 
mit der Maßgabe Anwendung, daß das Rückporto eintretendenfalls nach der wirklich zurück- 
gelegten Beförderungsstrecke berechnet wird. 
836. 
ushänhipng 1 Auch an einem Unterwegsorte kann die Aushändigung einer Sendung an einen sich 
zungenn — de gehörig ausweisenden Empfänger stattfinden, soferne keine dem Beamten bekannte Bedenken 
Unterwegs entgegenstehen und keine Störung des Dienstes herbeigeführt wird. 
orten . Das Porto wird nach Maßgabe der wirklich stattgehabten Beförderung berechnet. 
Eine Erstattung von Porto für frankirte Sendungen findet nicht statt. 
§ 37. 
Herstellung 1 Hat der Siegel= oder sonstige Verschluß einer Sendung sich gelöst, so wird derselbe 
Verschlusses von dem Postbeamten unter Beidrückung des Postsiegels und Hinzufügung der Namens- 
zund oi unterschrift des Postbeamten wiederhergestellt. 
durch die Post- II Ist durch die gänzliche Lösung des Siegels oder anderweiten Verschlusses einer 
Sendung mit baarem Geld oder mit geldwerthen Papieren die Herausnahme des Inhalts 
der Sendung möglich geworden, so wird vor Herstellung des Verschlusses erst festgestellt, ob 
der angegebene Betrag der Sendung noch vorhanden ist. 
Ill Bei Postanstalten, bei welchen zwei oder mehrere Beamte zugleich im Dienst an- 
wesend sind, wird zur Herstellung des Verschlusses und zur Feststellung des Inhalts sofort 
ein zweiter Beamter als Zeuge hinzugerufen. Ist ein zweiter Beamter nicht im Dienst, 
jedoch ein Postunterbeamter zugegen, so wird dieser als Zeuge hinzugezogen. 
IV Hat nach den vorstehenden Bestimmungen ein anderweiter Verschluß der Sendung 
stattgesunden, so ist — wenn es sich um Briefe mit Werthangabe oder um Packete mit 
oder ohne Werthangabe handelt — bei Ankunft der Sendung am Bestimmungsort der 
Empfänger davon in Kenntniß zu setzen und zu ersuchen, zur Eröffnung der Sendung in 
Gegemwart eines Postbeamten im Postdienstzimmer innerhalb der zu bestimmenden Frist sich 
einzufinden. Etwaige Eriunerungen, welche der erschienene Empfänger bei Eröffnung der 
Sendung gegen deren Inhalt erhebt, sind in die Verhandlung aufzunehmen, durch welche
	        
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