Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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gebühr bei Packeten bis 5 Kilogramm auf 15 Pf. und bei schwereren Packeten auf 20 Pf. 
festgesetzt werden. 
2. bei den übrigen Postanstalten: 
a) für Packete bis 5 Kilogramm einschließlich 5 Pf., 
b) für schwerere Packelkke 10 „ 
Gehört mehr als ein Packet zu einer Begleitadresse, so wird für das schwerste Packet 
die ordnungsmäßige Bestellgebühr, für jedes weitere Packet aber nur eine Gebühr von 
5 Pf. erhoben. 
IV Für die Bestellung der Briefe mit Werthangabe und der Packete mit Werthangabe 
im Ortsbestellbezirk werden erhoben: 
. für Briefe mit Werthangabe: 
a) bis zum Betrage von 1500 Mark . 65Pf., 
b) im Betrage von mehr als 1500 und bis 5000 R 10 „ 
2. für Packete mit Werthangabe: 
die Sätze für Bestellung gewöhnlicher Packete, mindestens aber die Sätze unter 1. 
V 1An Orten, wo Sendungen mit höherer Werthangabe als 3000 Mark bestellt 
werden, ist dafür eine Bestellgebühr von 20 Pf. zu erheben. Für große Orte kann die 
oberste Postbehörde die Bestellgebühr auch bei Einschreibpacketen und bei Packeten mit Werth- 
angabe von 3000 Mark und weniger auf 20 Pf. festsetzen. 
VI Für die Bestellung von Postanweisungen nebst den Geldbeträgen im Ortsbestell- 
bezirk werden für jede Postanweisung 5 Pf. erhoben. 
Vul Für das Abtragen der Briefe mit Werthangabe, der bis 2 ½ Kilogramm schweren 
Packete mit oder ohne Werthangabe, der Einschreibpackete bis 2½ Kilogramm und der Pest- 
anweisungen nach dem Landbestellbezirke werden durchweg 10 Pf. für das Stück erhoben. 
Gelangen Packete von höherem Gewicht als 2½ Kilogramm zur Bestellung, so beträgt das 
Bestellgeld 20 Pf. für das Stück. 
In Orten mit Posthilfstelle wird bei Bestellung der Packete durch den Inhaber der 
Hilfstelle durchweg ein Bestellgeld von 10 Pf. für das Stück erhoben. 
VInl Die Bestellgebühren können vom Absender im Voraus entrichtet werden. In 
solchem Falle ist in der Aufschrift der Sendung von dem Absender der Vermerk „frei ein- 
schließlich Bestellgeld“ niederzuschreiben. 
IX Die Bestellgebühren werden auch von portofreien Sendungen erhoben. 
X An Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts werden Post- 
sendungen im gleichen Umfange wie an Empsänger im Bereich anderer Postorte angenommen. 
Wegen der Ausnahme in Betreff der durch Eilboten zu bestellenden Sendungen siehe § 24 ul. 
XI Für Briefe an Einwohner im Orts= oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts
	        
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