Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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kommt im Frankirungsfall, sowie für Dienstbriefe, eine Gebühr von 5 Pf., im Nicht- 
frankirungsfall eine Gebühr von 10 Pf. zur Erhebung, soweit nicht abweichende Sätze durch 
die oberste Postbehörde angeordnet sind. Bei Briefen mit Zustellungsurkunde wird für die 
Rücksendung der Zustellungsurkunde eine weitere Gebühr nicht erhoben. Bei eingeschriebenen 
Briefen tritt den vorstehenden Sätzen die Einschreibgebühr und bei Briefen mit Postnachnahme 
die Vorzeigegebühr hinzu. 
XII Alle übrigen Sendungen, welche an Einwohner im Orts= oder Laudbestellbezirk 
des Aufgabe-Postorts eingeliefert werden, unterliegen denselben Taxen (einschließlich der Be- 
stellgebühren), wie die mit den Posten von weiterher eingegangenen gleichartigen Sendungen 
mit der Maßgabe, daß, soweit bei den Taxen die Entfernung mit in Betracht kommt, der 
für die geringste Entfernungsstufe bestimmte Satz in Anwendung zu bringen ist. 
XIll Eine Porto= und Gebührenfreiheit findet bei Besorgungen an Einwohner im Orts- 
oder Landbestellbezirk des Aufgabe-Postorts nicht statt. 
Alv Für die Abtragung der im Postwege bezogenen Zeitungen und Zeitschriften sind 
sowohl nach dem Ortsbestellbezirke als auch nach dem Landbestellbezirke für jedes Exemplar 
jährlich zu entrichten: 
a) bei Zeitungen, welche wöchentlich einmal oder seltener bestellt werden 60 Pf., 
b) bei Zeitungen, welche zwei= oder dreimal wöchentlich bestellt werden 1 Mark, 
) bei Zeitungen, welche mehrmals, aber nicht öfter als einmal 
täglich bestellt werdin . 1 Mark 60 Pf., 
d) bei Zeitungen, welche täglich mehrmals T fir jcde täg 
liche Bestellung . ..1Mark 
c)furd1eamtltchen Verordnnnqsblatter ... . 60 Pf. 
Das Zeitungsbestellgeld wird für denjenigen Zeitraum im Voraus erhoben, für welchen die 
Vorausbezahlung des Bezugspreises für die Zeitung erfolgt ist. Die Zahl der Bestellungen 
richtet sich danach, wie oft Gelegenheit zur Bestellung vorhanden ist. Der bei Berechnung 
des Bestellgeldes sich ergebende Bruchtheil einer Mark ist eintretendenfalls auf eine durch 5 
theilbare Pfennigsumme aufwärts abzurunden. 
§39. 
1 Die Postbehörde bestimmt, wie oft täglich und in welchen Fristen die eingegangenen 
Briefe u. s. w. zu bestellen sind. Wegen der Eilsendungen siehe § 24. 
U Sendungen mit dem Vermerke in der Aufschrift: „postlagernd“ werden bei der 
Postanstalt des Bestimmungsorts aufbewahrt (§ 451 Punkt 3 und 4) und dem Empfänger 
behändigt, wenn sich derselbe meldet und auf Erfordern ausweist. 
840. 
1 Die Bestellung erfolgt an den Empfänger selbst oder an dessen Bevollmächtigten. 
617 
Zeil der. 
Vestellung. 
wen die 
Bestellung 
Veschehen muß.
	        
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