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Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt
werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen
Erbbescheinigung ꝛc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen
für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz Ul in An-
wendung.
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden
Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte
befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vor-
schreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtig-
keit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amt-
lichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht
muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden.
II. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be-
zeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B.,
so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter
des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten,
Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers
in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth
auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postauf-
trägen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte
Person oder deren Bevollmächtigten.
III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 2c. der
Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhn-
lichen Packeten und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung
von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen
Haus Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder
an einen Dienstboten des Empfängers bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand
angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt
dieselbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses.
IV Hat der Empsänger oder dessen Bevollmächtigter () an seiner Wohnung oder an
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in