Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Postsendungen, welche an verstorbene Personen gerichtet sind, dürfen den Erben ausgehändigt 
werden, wenn dieselben sich als solche durch Vorlegung des Testaments, der gerichtlichen 
Erbbescheinigung ꝛc. ausgewiesen haben; so lange dieser Nachweis nicht erbracht ist, kommen 
für die Aushändigung gewöhnlicher Briefsendungen die Vorschriften im Absatz Ul in An- 
wendung. 
Der Empfänger, welcher einen Dritten zur Empfangnahme der an ihn zu bestellenden 
Sendungen bevollmächtigen will, muß die Vollmacht schriftlich ausstellen und in dieser die 
Gattungen der Sendungen genau bezeichnen, zu deren Empfangnahme der Bevollmächtigte 
befugt sein soll. Insofern die Gesetze nicht eine besondere Form der Vollmachten vor- 
schreiben, muß die Unterschrift des Machtgebers unter der Vollmacht, wenn deren Richtig- 
keit nicht ganz außer Zweifel steht, von einem Beamten, welcher zur Führung eines amt- 
lichen Siegels berechtigt ist, unter Beidrückung desselben, beglaubigt sein. Die Vollmacht 
muß bei der Postanstalt, welche die Bestellung ausführen läßt, niedergelegt werden. 
II. Ist außer dem Empfänger noch ein Anderer, wenn auch nur zur näheren Be- 
zeichnung der Wohnung des Empfängers, in der Aufschrift genannt, z. B. an A. bei B., 
so ist dieser zweite Empfänger auch ohne ausdrückliche Ermächtigung als Bevollmächtigter 
des erstgenannten Empfängers zur Empfangnahme von gewöhnlichen Briefen, Postkarten, 
Drucksachen und Waarenproben anzusehen. Ist ein Gasthof als Wohnung des Empfängers 
in der Aufschrift angegeben, so kann die Bestellung dieser Gegenstände an den Gastwirth 
auch dann erfolgen, wenn der Empfänger noch nicht eingetroffen ist. Sind bei Postauf- 
trägen mehrere Personen bezeichnet, so erfolgt die Vorzeigung nur an die zuerst genannte 
Person oder deren Bevollmächtigten. 
III Wird der Empfänger oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen bestellter 
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Briefträger 2c. der 
Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung und Aushändigung der gewöhnlichen 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der Begleitadressen zu gewöhn- 
lichen Packeten und der Packete selbst, ferner der Anlagen der Postaufträge zur Einziehung 
von Geldbeträgen, sofern der dafür einzuziehende Betrag sogleich berichtigt wird, an einen 
Haus Geschäftshbeamten, ein erwachsenes Familienglied, einen sonstigen Angehörigen, oder 
an einen Dienstboten des Empfängers bezw. des Bevollmächtigten desselben. Wird Niemand 
angetroffen, an den hiernach die Bestellung und Aushändigung geschehen kann, so erfolgt 
dieselbe an den Hauswirth, an den Wohnungsgeber oder an den Thürhüter des Hauses. 
IV Hat der Empsänger oder dessen Bevollmächtigter () an seiner Wohnung oder an 
seinen Geschäftsräumen einen Briefkasten anbringen lassen, so werden gewöhnliche frankirte 
Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben durch die bestellenden Boten insoweit in
	        
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