Metadata: Deutsches Kolonialblatt. XXII. Jahrgang, 1911. (22)

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Spielkarten, die im Schutzgebiete hergestellt sind und aus ihm ausgeführt oder die unter 
den Voraussetzungen des § 11 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wieder ausgeführt werden, 
unterliegen der Abgabe nicht. 
§ 2. Die Entrichtung der in § 1 bestimmten Abgabe erfolgt an die vom Gouverneur 
bestimmten Dienststellen. Diese Dienststellen haben für die ordnungsmäßige Abstempelung Sorge 
zu tragen. 
§* 3. Wer Spielkarten in das Schutzgebiet einführt, ist verpflichtet, sie bei der Zollbehörde 
des Einfuhrplatzes ausdrücklich zu deklarieren. 
§ 4. Die gewerbsmäßige Herstellung von Spielkarten bedarf einer vorherigen Genehmigung 
des Gouverneurs, die an besondere Bedingungen geknüpft werden kann. 
§ 5. Der Handel mit Spielkarten, die mit dem erforderlichen Stempel versehen sind, 
unterliegt nur den allgemeinen Vorschriften über den Gewerbebetrieb. 
Jedoch sind die Verkäufer von Spielkarten und deren Angestellte verpflichtet, den mit der 
Steueraussicht betrauten Beamten und deren Beauftragten ihre Vorräte an Spielkarten zum Nach- 
weise, daß diese mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie 
haben dem revidierenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, damit er 
die ihm obliegenden Geschäfte vornehmen kann. 
6. Spielkarten, welche der Vorschrift dieser Verordnung zuwider mit dem erforderlichen 
Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel, wem sie gehören und ob gegen 
eine bestimmte Person ein Verfahren eröffnet wird. 
Wer der Vorschrift dieser Verordnung zuwider Karten, die mit dem erforderlichen Stempel 
nicht versehen sind, feilhält, veräußert, verteilt, erwirbt, mit ihnen spielt oder solche wissentlich in 
Gewahrsam hat, hat für jedes Kartenspiel eine Strafe von 30 Rupien zu entrichten. 
Wirte und andere Personen, welche Gäste halten, haben diese Strafe verwirkt, wenn in 
ihren Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr 
Wissen geschehen ist, Vorstände von Messen, Kasinos, Klubhäusern und anderen Vereinigungen ohne 
gewerbsmäßigen Charakter dann, wenn sie nachweislich ein derartiges Spielen gekannt haben. 
§5 7. Wer die in 8 3 dieser Verordnung ihm auferlegte Verpflichtung zur Anmeldung 
von Spielkarten nicht ordnungsmäßig erfüllt, hat für jedes eingeführte oder empfangene, jedoch nicht 
oder nicht rechtzeitig angemeldete Kartenspiel eine Geldstrafe von 30 Rupien zu zahlen. Ist die 
Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige nicht in der Absicht einer Steuerhinterziehung erfolgt, 
so kann für die Unterlassung oder Verzögerung lediglich eine Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Rupien 
verhängt werden. 
§ 8. Wenn eine Person, die den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten, die mit dem 
vorgeschriebenen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die 
dem Einbringer bzw. Empfänger von Spielkarten nach § 3 dieser Verordnung obliegenden Ver- 
Pflichtungen nicht erfüllt, so ist gegen sie die nach § 6 oder 7 verwirkte Strafe in keinem Fall auf 
einen geringeren Betrag als 500 Rupien festzusetzen, soweit nicht nach § 7 eine bloße Ordnungs- 
strafe einzutreten hat. 
Die in § 275 Nr. 1 Str. G. B. angedrohte Strafe tommt neben den in dieser Verordnung 
angedrohten Strafen zur Anwendung. 
§ 9. Wer ohne Genehmigung des Gouverneurs Spielkarten gewerbsmäßig herstellt, oder 
wer nach erteilter Genehmigung den vom Gouverneur für den Betrieb erlassenen Bestimmungen 
zuwiderhandelt, verfällt neben der Einziehung der Geräte, Materialien und bereits verfertigten oder 
in Anfertigung begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von 1500 Rupien. Sind bereits mehr 
als 50 Spiele verfertigt, so wird für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um 30 Rupien erhäöht. 
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die zu deren 
Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in dieser Verordnung mit keiner besonderen Strafe belegt 
sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Rupien nach sich. 
§ 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung erläßt, sofern 
nicht eine strafbare Handlung nach § 275 Nr. 1 Str. G. B. vorliegt, diejenige in § 2 benannte 
Dienststelle, welche nach ihrem Amtsbereich zuständig ist, einen Strafbescheid gemäß 8§ 459 ff. Str. 
Pr. O., §§ 23 ff. der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungs- 
behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.
	        
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