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Spielkarten, die im Schutzgebiete hergestellt sind und aus ihm ausgeführt oder die unter
den Voraussetzungen des § 11 der Zollverordnung vom 13. Juni 1903 wieder ausgeführt werden,
unterliegen der Abgabe nicht.
§ 2. Die Entrichtung der in § 1 bestimmten Abgabe erfolgt an die vom Gouverneur
bestimmten Dienststellen. Diese Dienststellen haben für die ordnungsmäßige Abstempelung Sorge
zu tragen.
§* 3. Wer Spielkarten in das Schutzgebiet einführt, ist verpflichtet, sie bei der Zollbehörde
des Einfuhrplatzes ausdrücklich zu deklarieren.
§ 4. Die gewerbsmäßige Herstellung von Spielkarten bedarf einer vorherigen Genehmigung
des Gouverneurs, die an besondere Bedingungen geknüpft werden kann.
§ 5. Der Handel mit Spielkarten, die mit dem erforderlichen Stempel versehen sind,
unterliegt nur den allgemeinen Vorschriften über den Gewerbebetrieb.
Jedoch sind die Verkäufer von Spielkarten und deren Angestellte verpflichtet, den mit der
Steueraussicht betrauten Beamten und deren Beauftragten ihre Vorräte an Spielkarten zum Nach-
weise, daß diese mit dem vorgeschriebenen Stempel versehen sind, auf Verlangen vorzuzeigen. Sie
haben dem revidierenden Beamten diejenigen Hilfsdienste zu leisten, die erforderlich sind, damit er
die ihm obliegenden Geschäfte vornehmen kann.
6. Spielkarten, welche der Vorschrift dieser Verordnung zuwider mit dem erforderlichen
Stempel nicht versehen sind, unterliegen der Einziehung, gleichviel, wem sie gehören und ob gegen
eine bestimmte Person ein Verfahren eröffnet wird.
Wer der Vorschrift dieser Verordnung zuwider Karten, die mit dem erforderlichen Stempel
nicht versehen sind, feilhält, veräußert, verteilt, erwirbt, mit ihnen spielt oder solche wissentlich in
Gewahrsam hat, hat für jedes Kartenspiel eine Strafe von 30 Rupien zu entrichten.
Wirte und andere Personen, welche Gäste halten, haben diese Strafe verwirkt, wenn in
ihren Lokalen mit ungestempelten Karten gespielt und nicht nachgewiesen wird, daß dies ohne ihr
Wissen geschehen ist, Vorstände von Messen, Kasinos, Klubhäusern und anderen Vereinigungen ohne
gewerbsmäßigen Charakter dann, wenn sie nachweislich ein derartiges Spielen gekannt haben.
§5 7. Wer die in 8 3 dieser Verordnung ihm auferlegte Verpflichtung zur Anmeldung
von Spielkarten nicht ordnungsmäßig erfüllt, hat für jedes eingeführte oder empfangene, jedoch nicht
oder nicht rechtzeitig angemeldete Kartenspiel eine Geldstrafe von 30 Rupien zu zahlen. Ist die
Unterlassung oder Verzögerung der Anzeige nicht in der Absicht einer Steuerhinterziehung erfolgt,
so kann für die Unterlassung oder Verzögerung lediglich eine Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Rupien
verhängt werden.
§ 8. Wenn eine Person, die den Handel mit Spielkarten betreibt, Karten, die mit dem
vorgeschriebenen Stempel nicht versehen sind, feilhält, veräußert oder in Gewahrsam hat oder die
dem Einbringer bzw. Empfänger von Spielkarten nach § 3 dieser Verordnung obliegenden Ver-
Pflichtungen nicht erfüllt, so ist gegen sie die nach § 6 oder 7 verwirkte Strafe in keinem Fall auf
einen geringeren Betrag als 500 Rupien festzusetzen, soweit nicht nach § 7 eine bloße Ordnungs-
strafe einzutreten hat.
Die in § 275 Nr. 1 Str. G. B. angedrohte Strafe tommt neben den in dieser Verordnung
angedrohten Strafen zur Anwendung.
§ 9. Wer ohne Genehmigung des Gouverneurs Spielkarten gewerbsmäßig herstellt, oder
wer nach erteilter Genehmigung den vom Gouverneur für den Betrieb erlassenen Bestimmungen
zuwiderhandelt, verfällt neben der Einziehung der Geräte, Materialien und bereits verfertigten oder
in Anfertigung begriffenen Spielkarten in eine Geldstrafe von 1500 Rupien. Sind bereits mehr
als 50 Spiele verfertigt, so wird für jedes weitere Spiel die Geldstrafe um 30 Rupien erhäöht.
§ 10. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung oder die zu deren
Ausführung erlassenen Vorschriften, welche in dieser Verordnung mit keiner besonderen Strafe belegt
sind, ziehen eine Ordnungsstrafe von 3 bis 30 Rupien nach sich.
§ 11. Bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung erläßt, sofern
nicht eine strafbare Handlung nach § 275 Nr. 1 Str. G. B. vorliegt, diejenige in § 2 benannte
Dienststelle, welche nach ihrem Amtsbereich zuständig ist, einen Strafbescheid gemäß 8§ 459 ff. Str.
Pr. O., §§ 23 ff. der Kaiserlichen Verordnung, betr. Zwangs= und Strafbefugnisse der Verwaltungs-
behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, vom 14. Juli 1905.