Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

M 32. 
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wird, an welchem der Bezug ursprünglich stattgefunden hat, ist für die Ueberweisung eine 
nochmalige Gebühr nicht zu erheben. 
846. 
1 oostendungen sind für unbestellbar zu erachten: chanheg 
. wenn der Empfänger am Bestimmungsort nicht zu ermitteln und die Nachsendung Posiiindungen 
nach den Vorschriften im § 44 nicht möglich oder nicht zulässig ist; zin Bestimm 
2. wenn die Annahme verweigert wird; 
3. wenn die Sendung mit dem Vermerk „postlagernd“ versehen ist und nicht inner- 
halb eines Monats vom Tag des Eintreffens an gerechnet, bei Sendungen mit 
lebenden Thieren (§ 12) nicht spätestens 2 Tage (d. i. zwei Mal 24 Stunden) 
nach dem Eintreffen von der Post abgeholt wird; 
4. wenn es sich um eine Sendung mit Postnachnahme handelt, auch wenn sie mit 
„postlagernd“ bezeichnet ist, und die Sendung nicht innerhalb 7 Tage nach 
ihrer Ankunft am Bestimmungsort eingelöst wird; 
5. wenn bei Postamveisungen innerhalb 7 Tage nach ihrer Aushändigung der 
Geldbetrag nicht in Empfang genommen wird; 
4.wenn die Sendung Loose oder Anerbietungen zu einem Glücksspiele enthält, an 
welchem der Empfänger nach den Gesetzen sich nicht betheiligen darf, und wenn 
eine solche Sendung sofort nach geschehener Eröffnung an die Post zurückgegeben 
wird. 
u Bevor in dem Falle zu 1 Punkt 1 eine mit einer Begleitadresse versehene Sendung 
deshalb als unbestellbar angesehen wird, weil mehrere dem Empfänger gleichbenannte Personen 
im Ort sich befinden und der wirkliche Empfänger nicht sicher zu unterscheiden ist, muß 
eine Unbestellbarkeits-Meldung, unter Beifügung der Begleitadresse, nach dem Aufgabeorte ge- 
sandt werden, um den Absender, wenn derselbe ermittelt werden kann, zur näheren Bezeich- 
nung des Empfängers zu veranlassen. 
Das gleiche Verfahren kann ebenfalls zur Anwendung gelangen bei unbestellbaren Briesen 
mit Werthangabe und bei Postanweisungen. 
I Wenn der Absender die sofortige Rücksendung gewöhnlicher oder eingeschriebener 
Packete im Fall der Unbestellbarkeit vermieden zu sehen wünscht, so hat er auf der Vorder- 
seite der Begleitadresse in hervortretender Weise den Vermerk: „Wenn unbestellbar, Nachricht“ 
niederzuschreiben, sowie seinen Namen und seine Wohnung anzugeben. Der Vermerk kann 
auch mittels Stempelabdrucks oder durch Typendruck hergestellt werden. Bleibt ein solches 
Packet demnächst am Bestimmungsort unbestellbar, so muß die Postanstalt des Bestimmungs= 
ortes auf Kosten des Absenders eine Unbestellbarkeits-Meldung an die Aufgabe-Postanstalt 
S 
erlassen. Letztere hat demnächst bei dem Absender anzufragen, ob das Packet zurückgeschickt. 
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