Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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stände findet ein neuer Ansatz nicht statt. Einschreib-, Postanweisungs- und Postauftrags- 
Gebühren, sowie die Vorzeigegebühr für Nachnahmesendungen werden bei der Rücksendung 
nicht noch einmal angesetzt. Dagegen wird für zurückzusendende dringende Packetsendungen 
die Gebühr von 1 Mark in dem Falle noch einmal angesetzt, wenn der Absender auch bei 
der Rücksendung die Behandlung nach Vorschrift des § 13 I ausdrücklich verlangt hat. 
8 46. 
1 Die nach Maßgabe des § 45 unbestellbaren und deshalb nach dem Abgangsorte Feeetus. 
zurückgehenden Sendungen werden an den Absender zurückgegeben. anuzee 
II Bei der Bestellung und Behändigung einer zurückgekommenen Sendung an den Ab- ori. 
sender wird nach den für die Bestellung und Aushändigung einer Sendung an den Empfänger 
gegebenen Vorschriften verfahren. Ist über eine Sendung dem Absender ein besonderer Ein- 
lieferungsschein ertheilt worden, so muß derselbe bei der Wiederaushändigung der Sendung 
zurückgegeben werden. 
III Kann die Postanstalt am Abgangsort den Absender nicht ermitteln, so wird die 
Sendung an die vorgesetzte Ober-Postdirection eingesandt, welche dieselbe mittels Stempels 
als unbestellbar zu bezeichnen und durch Eröffnung den Absender zu ermitteln hat. Die 
mit der Eröffnung beauftragten, zur Beobachtung strenger Verschwiegenheit besonders ver- 
pflichteten Beamten nehmen Keuntniß von der Unterschrift und von dem Orte, müssen jedoch 
jeder weiteren Durchsicht sich enthalten. Die Sendung wird hiernächst mittels Siegelmarke 
oder Dienstsiegels, welche eine entsprechende Inschrift tragen, wieder verschlossen. 
IV Wenn der Absender ermittelt wird, derselbe aber die Annahme verweigert, oder 
innerhalb 14 Tage nach Behändigung der Begleitadresse oder des Ablieferungsscheins oder 
der Postanweisung die Sendung oder den Geldbetrag nicht abholen läßt, so können die Gegen- 
stände zum Besten der Post-Unterstützungskasse verkauft oder verwendet, Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände aber vernichtet werden. 
V Ist der Absender nicht zu ermitteln, so werden gewöhnliche Briefe und die zum 
Verkauf nicht geeigneten werthlosen Gegenstände nach Verlauf von drei Monaten, vom Tag 
des Eingangs derselben bei der Ober-Postdirection gerechnet, vernichtet; dagegen wird 
1. bei eingeschriebenen Sendungen, ferner bei Briefen mit Werthangabe, oder bei 
Briesen, in denen sich bei der Eröffnung Gegenstände von Werth vorgefunden 
haben, ohne daß dieser angegeben worden war, sowie bei Postanweisungen, 
2. bei Packeten mit oder ohne Werthangabe 
der Absender öffentlich aufgefordert, innerhalb vier Wochen die unbestellbaren Gegenstände 
in Empfang zu nehmen. Die zu erlassende öffentliche Aufforderung, welche eine genaue 
Bezeichnung des Gegenstandes unter Angabe des Abgangs= und Bestimmungsorts, der Person 
des Empfängers und des Tages der Einlieferung enthalten muß, wird durch Aushang bei 
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