Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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Iy Die Verwendung der aus gestempelten Postanweisungs-Formularen und Postkarten 
ausgeschnittenen Frankostempel zur Frankirung von Postsendungen ist nicht zulässig. 
Zum Umtausch in den Händen des Publikums unbrauchbar gewordener Postwerth= 
zeichen (Freimarken, gestempelter Postanweisungs-Formulare und Postkarten) ist die Post- 
verwaltung nicht verpflichtet. 
§ 50. 
1 Die Postsendungen können, sofern nicht das Gegentheil ausdrücklich bestimmt ist, huttschtung 
nach der Wahl des Absenders frankirt oder unfrankirt zur Post eingeliefert werden. Zur und der sonsti- 
Frankirung der durch die Briefkasten einzuliefernden Gegenstäude müssen Postwerthzeichen““ Gehibren, 
benutzt werden. 
II Reicht das am Abgangsort entrichtete Franko nicht aus, so wird das Nachschuß- 
porto vom Empfänger erhoben. Bei gewöhnlichen Briefen, Postkarten, Drucksachen und 
Waarenproben, sowie bei allen Sendungen vom Ausland gilt die Verweigerung der Nach- 
zahlung des Portos für eine Verweigerung der Annahme des Briefes 2c. Bei anderen 
Sendungen kann der Empfänger die Auslieferung ohne Portozahlung verlangen, wenn er den 
Absender namhaft macht und den Briefumschlag oder eine Abschrift davon zurückzunehmen 
gestattet. Der fehlende Betrag wird alsdann vom Absender eingezogen. 
III Wird die Annahme einer Sendung vom Empfänger verweigert, oder kann der 
Empfänger nicht ermittelt werden, so ist der Absender, selbst wenn er die Sendung nicht 
zurücknehmen will, verbunden, das Porto und die Gebühren zu zahlen. 
1v Für Sendungen, welche erweislich auf der Post verloren gegangen sind, wird kein 
Porto gezahlt und das etwa gezahlte erstattet. Dasselbe gilt von solchen Sendungen, deren 
Annahme wegen vorgekommener Beschädigung vom Empfänger verweigert wird, insofern die 
Beschädigung von der Postverwaltung zu vertreten ist. 
V„ Hat der Empfänger die Sendung angenommen, so ist er, sofern im Vorstehenden 
nicht ein Anderes bestimmt ist, zur Entrichtung des Portos und der Gebühren verpflichtet 
und kann sich davon durch spätere Rückgabe der Sendung nicht befreien. Die Reichs= und 
Staatsbehörden sind jedoch befugt, auch nach erfolgter Annahme und Eröffnung portopflichtiger 
Sendungen zum Zweck der nachträglichen Einziehung des Portos vom Absender die Brief- 
umschläge an die Postanstalt zurückzugeben oder, falls es sich um Packete handelt, sich 
schriftlich an die Postanstalt zu wenden. 
VI In Fällen, in welchen das Porto gestundet wird, ist dafür monatlich eine Stund- 
ungsgebühr zu erheben. Dieselbe beträgt 5 Pf. für jede Mark oder den überschießenden 
Theil einer Mark, mindestens aber 50 Pf. Wenn in einem Monat Porto nicht zu stunden 
gewesen ist, so wird eine Gebühr nicht erhoben.
	        
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