Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

Meldung zur 
Reise. 
.H. Bei den Post- 
anstalten. 
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VII. Iu denjenigen Fällen, in welchen auf Antrag des Betheiligten zur Vermittelung 
der Abgabe der für ihn eingehenden oder der Einlieferung der von ihm abzusendenden ge- 
wöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Zeitungen mit den vorbei- 
fahrenden Posten verschlossene Taschen befördert werden, ist für diese Vermittelung eine Ge- 
bühr von 50 Pf. für den Monat zu erheben. 
Abschnitt II. 
Personenbeförderung mittels der Posten. 
851. 
1 Die Meldung zur Reise mit den ordentlichen Posten kann stattfinden: 
a) bei den Postanstalten, oder 
b) bei den unterwegs belegenen Haltestellen, welche von den Ober-Postdirectionen 
öffentlich bekannt gemacht werden. 
II Bei den Postanstalten kann die Meldung frühestens am Wochentage vor der Abreise 
und spätestens bei Schluß der Post für die Personenbeförderung geschehen. 
un Der Schluß der Post für die Personenbeförderung tritt ein: 
wenn im Hauptwagen oder in den bereits gestellten Beiwagen noch Plätze offen sind: 
fünf Minuten, und 1 
wenn dieses nicht der Fall ist, sondern die Gestellung von Beiwagen erforderlich wird: 
fünfzehn Minuten 
vor der festgesetzten Abgangszeit der Post. 
IV Die Meldung muß innerhalb der für den Geschäftsverkehr mit dem Publikum 
bestimmten Dienststunden geschehen, kann aber, wenn die Post außerhalb der Dienststunden 
abgeht, auch noch gegen die Zeit der Abfertigung der Post erfolgen. Uebrigens darf die 
Meldung — über die gewöhnliche Schlußzeit der Post für die Personenbeförderung hinaus 
— ausnahmsweise noch unmittelbar bis zum Abgange der Post stattfinden, insofern dadurch 
die pünktliche Absendung derselben nach dem Ermessen der Postanstalt nicht verzögert wird. 
V Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt mit Station, so kann die Annahme nur 
dann wegen mangelnden Platzes beanstandet werden, wenn zu der Post Beiwagen überhaupt 
nicht gestellt werden und die Plätze im Hauptwagen schon vergeben oder auf den Unterwegs- 
Stationen bei Ankunft der Post schon besetzt sind, oder wenn auf der Station nur eine 
beschränkte Gestellung von Beiwagen stattfindet. 
VI Erfolgt die Meldung bei einer Postanstalt ohne Station, so findet die Annahme 
nur unter dem Vorbehalte statt, daß in dem Hauptwagen und in den etwa mitkommenden 
Beiwagen noch unbesetzte Plätze vorhanden sind.
	        
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