Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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allen bis zur nächsten Station eingeschriebenen Reisenden nachstehen und die Plätze in dem 
Beiwagen einnehmen. 
4 ei, Meien VII Reisende, welche von den Postschaffnern oder Postillonen unterwegs an Haltestellen 
stellen aus. aufgenommen worden sind, stehen bei der Weiterreise über die nächste Station hinaus den 
bei dieser zutretenden Reisenden hinsichtlich des Platzes nach. 
VI Ueber Meinungsverschiedenheiten zwischen den Reisenden wegen der von ihnen ein- 
zunehmenden Plätze entscheidet der abfertigende Beamte, und, wenn die Reisenden sich nicht 
bei dessen Eutscheidung beruhigen, der Vorsteher der Postanstalt. Der getroffenen Ent- 
scheidung haben sich die Reisenden, vorbehaltlich der Beschwerde, zu unterwerfen. 
858. 
Reisegepöck. 1 Jedem Reisenden ist die Mitnahme seines Reisegepäcks insoweit unbeschränkt gestattet, als 
die einzelnen Gegenstände zur Versendung mit der Post geeignet sind (vergl. §§ 1, 2, 11 und 12). 
I1 Kleine Gegenstände, welche ohne Belästigung der anderen Reisenden im Personen- 
raum untergebracht werden können, dürfen die Reisenden unter eigener Aussicht bei sich führen. 
III Anderes Reisegepäck muß der Postanstalt zur Verladung übergeben werden. Die 
Uebergabe desselben von den Reisenden an Postschaffner und Postillone ist an Orten, an 
welchen sich Postanstalten befinden, unzulässig. Das Reisegepäck muß, wenn dafür ein 
bestimmter Werth angegeben wird, den für andere mit der Post zu versendende Werth- 
gegenstände gegebenen Bestimmungen entsprechend verpackt, versiegelt und bezeichnet sein; die 
Bezeichnung muß, außer dem Worte: „Reisegepäck“, den Namen des Reisenden, den Ort, 
bis zu welchem die Einschreibung erfolgt ist, und die Werthangabe enthalten. Bei Reise- 
gepäck ohne Werthangabe bedarf es einer Bezeichnung nicht. 
IV Das Neisegepäck, soweit dasselbe nicht aus kleinen Reisebedürfnissen besteht, muß 
spätestens 15 Minuten vor der Abfahrt der Post unter Vorzeigung des Fahrscheins bei der 
Postanstalt eingeliefert werden. Erfolgt die Einlieserung später, so hat der Reisende auf 
die Mitbeförderung des Gepäcks nur dann zu rechnen, wenn durch dessen Annahme und 
Verladung der Abgang der Post nicht verzögert wird. Soweit Reisende von einer Post 
auf die andere oder von einem Bahnzuge auf die Post unmittelbar übergehen, wird das 
Gepäck stets umgeschrieben, so lange es überhaupt noch möglich ist, den Reisenden zu der 
Weiterfahrt mit der Post ohne Versäumniß anzunehmen. 
V. Der Reisende erhält über das eingelieserte Reisegepäck eine Bescheinigung (Gepäck- 
schein). Der Reisende hat den Gepäckschein aufzubewahren. Die Auslieferung des Neise- 
gepäcks erfolgt nur gegen Rückgabe des Gepäckscheins. 
. §59· 
Ueberfracht- 1 « · « »»» , B » . 
porto und 1 Jedem Reisenden ist auf das der Post übergebene Reisegepäck ein Freigewicht von 
Versicherungs. 
geoen. 15 Kilogramm bewilligt.
	        
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