Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

„M 32. 329 
I1 Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einlieferung Ueberfrachtporto zu 
entrichten. Dasselbe beträgt nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld- 
Erhebung zu Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den überschießenden Theil eines 
Kilogramms: 
1. bei Beförderung bis 75 Kilometer 5 Pf., mindestens 25 Pf.; 
2. „ » über 75 „ 10 „ „ 50 „ 
Il Ist der Werth des Reisegepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für 
jedes Stück selbstständig erhoben. Diese Gebühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung 
und zu jeder Höhe der Werthangabe 5 Pf. für je 300 Mark oder einen Theil von 
300 Mark, mindestens jedoch 10 Pf. 
IVy Ist das Gepäck mehrerer Reisenden, welche ihre Plätze auf einen Fahrschein 
genommen haben, zusammengepackt, so ist bei Ermittelung des Ueberfrachtportos das Frei- 
gewicht für die auf dem Fahrscheine vermerkte Anzahl von Personen nur dann von dem 
Gesammtgewichte des Gepäcks in Abzug zu bringen, wenn die Personen zu einer und der- 
selben Familie oder zu einem und demselben Hausstand gehören. 
V Die Erstattung von Ueberfrachtporto und Versicherungsgebühr regelt sich nach deu- 
selben Grundsätzen, wie die Erstattung von Personengeld. 
§ 60. 
1 Dem Reisenden kann die Verfügung über das der Post übergebene Reisegepäck nur Verjügung des 
während des Aufenthalts an Orten, an welchen sich eine Postanstalt befindel, und gegen deeiherden über 
Rückgabe oder Hinterlegung des Gepäckscheins gestattet werden. unlerwegs. 
II Reisende nach Zwischenorten müssen ihr Reisegepäck bei der vorliegenden Postanstalt 
in Empfang nehmen, von wo ab die Postverwaltung dafür Gewähr nicht mehr leistet. 
§ 61. 
1 Bei den Postanstalten werden nach Bedürfniß Wartezimmer unterhallen. Der Aus- #Wantchmmer, 
enthalt in den Wartezimmern der Postanstalten ist den Reisenden gestattet: 4r 
1. am Abgangsort: eine Stunde vor der Abgangszeit, 
. auf der Reise mit derselben Post: während der Abfertigung auf jeder Station, 
am Endpunkt der Reise: eine Stunde nach der Ankunft, und 
beim Uebergang von einer Post auf die andere: während 3 Stunden. 
II Personen, welche die Reisenden zur Post begleiten, oder welche die Ankunft der Post 
erwarten wollen, kann der Aufenthalt in den Wartezimmern nur ausnahmsweise und in 
geringer Zahl gestattet werden. 
S ## 
. 
. 5 Verhalten 
1 Jeder Reisende steht unter dem Schutze der Postbehörden. der esee 
63* auf den Posten.
	        
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