Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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I Andererseits ist es die Pflicht eines jeden Reisenden, sich in die zur Aufrechthaltung 
des Anstandes, der Ordnung und der Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern 
getroffenen Anordnungen zu fügen. 
III Das Rauchen im Postwagen ist nur gestattet, wenn sich in demselben Raume 
Personen weiblichen Geschlechts nicht befinden und die anderen Mitreisenden ihre Zustimmung 
zum Rauchen gegeben haben. 
IV Reisende, welche die für Aufrechthaltung des Anstandes, der Ordnung und der 
Sicherheit auf den Posten und in den Wartezimmern getroffenen Anordnungen verletzen, 
können — vorbehaltlich der Bestrafung nach den Landesgesetzen — von der Postanstalt, 
unterwegs von dem Postschaffner, von der Mit= oder Weiterreise ausgeschlossen und aus 
dem Postwagen entfernt werden. Erfolgt die Ausschließung unterwegs, so haben solche 
Reisende ihr Gepäck bei der nächsten Postanstalt abzuholen; sie gehen des gezahlten Personen= 
geldes und des etwaigen Ueberfrachtportos verlustig. 
Abschnitt III. 
Extrapostbeförderung. 
863. 
Allgemeine 1 Die Gestellung von Extrapostpferden kann nur auf denjenigen Straßen verlangt 
Bestimmungen. .. » , · 
werden, auf welchen die Postverwaltung es übernommen hat, Reisende mit Extrapostpferden 
zu befördern. 
I1 Auf diesen Straßen erstreckt sich die Verpflichtung der Posthalter zur Gestellung 
von Extrapostpferden nur auf die Beförderung von Reisenden mit ihrem Gepäck. 
III Ausnahmsweise können jedoch auch zu Fuhren, bei welchen die Beförderung von 
Gegenständen die Hauptsache ist, Extrapostpferde gestellt werden, sofern die Gegenstände von 
einer Person begleitet und beaussichtigt werden und ihre Beförderung überhaupt ohne Gefahr 
und Nachtheil bewerkstelligt werden kann. 
IVv Die Posthalter sind nicht verpflichtet, zu den eigenen oder gemietheten Pferden der 
Reisenden Vorspannpferde herzugeben. 
4 8 64. 
Jahlungesäte. 1 An Pferdegeld sind für jedes Extrapostpferd und für jedes Kilometer 20 Pf. zu zahlen. 
Aberdez o. I1 Das Wagengeld beträgt ohne Unterschied der Gattung des Wagens oder Schlittens 
für das Kilometer 10 Pfl. 
im Gröfere, als viersitzige Wagen ober Schlitten herzugeben, sind die Posthalter nicht 
verpflichtet.
	        
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