Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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I#v Die Befugniß, Posthaltereiwagen zur Weiterreise über den Punkt hinaus zu benutzen, 
wo der nächste Pferdewechsel stattfindet, können Reisende nur durch ein Abkommen mit dem 
Posthalter erlangen, welcher den Wagen herzugeben sich bereit finden läßt, und dessen Sorge 
es überlassen bleibt, die Rückbeförderung des ledigen Wagens auf seine Kosten zu bewirken. 
„ Das Bestellgeld beträgt für jeden Extrapostwagen auf jeder Station 25 Pf. Auf .Vesstell- 
anderen Punkten, als den wirklichen Stationen, findet die Erhebung der Bestellgebühr nicht statt. wrb 
VI Für das Schmieren eines jeden Wagens, der nicht von der Post gestellt ist, sind A. Somiergeld. 
25 Pf. zu zahlen. 
VII. Auf Verlangen der Reisenden sind die Posthalter verpflichtet, die Wagen zu er- zursrh 
leuchten. Für die Erleuchtung zweier Laternen werden 20 Pf. für jede Stunde der vor- 
schriftsmäßigen Beförderungezeit erhoben. Ueberschießende Minuten werden für eine halbe 
Stunde gerechnet. Die Erleuchtungskosten müssen stationsweise da, wo die Erleuchtung 
verlangt wird, von den Reisenden vor der Abfahrt mit den anderen Gebühren berichtigt 
werden. 
VIII Das etwaige Wegegeld, sowie die sonstigen Wege= 2c. Abgaben werden nach den #. Wegegeld 
zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Tarifen erhoben. Unentgeltlich hergegebene Mehr- n- 
bespannung kommt bei Berechnung des Wegegeldes nicht in Betracht. Abgaben. 
IX Das Postillonstrinkgeld beträgt ohne Unterschied der Bespannung für jeden Postillon 6. — 
für das Kilometer 10 Pf. 
X Extrapostreisende, die sich am Bestimmungsort ihrer Reise nicht über 6 Stunden u. Nüchbenun 
aufhalten, haben, wenn sie mit den auf der Hinreise benutzten Pferden und Wagen einer zug eeer 
Station die Rückfahrt bis zu dieser Station bewirken wollen und sich vor der Abfahrt 
darüber erklären, für die Rückfahrt nur die Hälfte der nach den Sätzen unter a, b, c 
und g sich ergebenden Beträge, mindestens jedoch für die ganze Fahrt die Kosten für eine 
Hinbeförderung von 15 Kilometern zu entrichten. Eine Entschädigung für das sechsstündige 
Stilllager des Gespanns und des Postillons ist nicht zu zahlen. Zwischen der Ankunft und 
dem Antritt der Rückfahrt muß den Pferden eine Ruhezeit mindestens von der Dauer der 
einfachen Beförderungsfrist gewährt werden. Will der Neisende auf der Rückfahrt eine 
andere Straße nehmen, als auf der Hinfahrt, so wird die ganze Fahrt als eine Rundreise 
angesehen, auf welche vorstehende Bestimmungen nicht Anwendung finden. 
XI Reisende können durch Laufzettel Extrapostpferde vorausbestellen. Die Wirkung i. Voraus- 
der Pferdebestellung beschränkt sich auf 24 Stunden, für welche der Reisende auch bei unter- bekelung von 
bliebener Benutzung der Pferde nur das Wartegeld zu zahlen verbunden ist. In dem Dferden. 
Laufzettel muß Ort, Tag und Stunde der Abfahrt, die Zahl der Pferde und der Reiseweg 
mit Benennung der Stationen angegeben, auch bemerkt werden, ob die Reise im eigenen 
Wagen erfolgt, oder ob ein offener, ein ganz= oder halbverdeckter Stationswagen verlangt
	        
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