Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen wird, wenn mit deuselben die
Fahrt nach derjeuigen Station, wohin die Pferde gehören, zurückgelegt wird, keine Ver-
gütung gezahlt. Geht aber die Fahrt nach irgend einem anderen Orte, gleichviel, ob auf
einer Poststraße oder außerhalb derselben, so müssen entrichtet werden:
1. Für das Hinsenden der ledigen Pferde und Wagen von der Station bis zum Ort
der Abfahrt die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen= und Trink-
geldes nach der wirklichen Entfernung,
2. für die Beförderung des Neisenden der volle Betrag dieser bestimmungsmäßigen
Gebühren, «
3. für das Zurückgehen der ledigen Pferde und Wagen von dem Orte ab, wohin
die Extrapost gebracht worden ist, bis zu der Station, zu welcher die Pferde
gehören, die Hälfte des bestimmungsmäßigen Extrapost-, Wagen- und Trinkgeldes
für denjenigen Theil des Rückweges, der übrig bleibt, wenn die Entfernung ab-
gerechnet wird, auf welcher die Extrapostbeförderung stattgefunden hat. ·
xvtlFiirExtrapoftenaufEntferuungcnunter15Kilometerwerdendichbiihrcufiir ";»j;-·"(TJF«IJI"
eine Entfernung von 15 Kilometer erhoben. mungen uter
XVI| Wenn die Reise an einem Orte endigt, welcher nicht über 10 Kilometer hinter o. Ertraposten,
oder seitwärts einer Station liegt, so hat der Reisende nicht nöthig, auf der letzten Post- zweiche über,
station die Pferde zu wechseln, vielmehr müssen ihm auf der vorletzten Station die Pferde h'aus bennet
gleich bis zum Bestimmungsort gegen Entrichtung der vorgeschriebenen Sätze für die wirk-
liche Entfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, gegeben werden.
XIX Geht die Fahrt von einer Station oder von einem Eisenbahn-Haltepunkte ab und
über eine Station hinaus, welche nicht über 10 Kilometer vom Abfahrtsort entfernt liegt,
so kann über diese Station ohne Pferdewechsel ebenfalls gegen Entrichtung der vorgeschriebenen
Sätze für die wirkliche Eutfernung, jedoch mindestens für 15 Kilometer, hinausgefahren werden.
XX In dem Postdienstzimmer einer jeden zur Gestellung von Extrapostpferden bestimmten Vr tpost
Station befindet sich ein Extraposttarif, dessen Vorlegung der Reisende verlangen und aus
welchem derselbe den für jede Station zu zahlenden Betrag des Postgeldes und aller Neben-
losten ersehen kann.
865.
1 Die Gebühren für die Extrapostreisen müssen, mit Ausschluß des Trinkgeldes, welches uhhg und
erst nach zurückgelegter Fahrt dem Postillon gezahlt zu werden braucht, in der Regel stations- «
weise vor der Abfahrt entrichtet werden.
n Jedem Reisenden muß über die gezahlten Extrapostgelder und Nebenkosten unauf-
gefordert eine Quittung ertheilt werden. Der Reisende muß sich auf Erfordern über die
geschehene Bezahlung der Extrapostgelder und Nebenkosten durch Vorzeigung der Quittung