Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

chz und Verordnungs-Blatt 
für das 
Königreich Vayern. 
.5. 
„Müachen, den 6. Februar 489 
In ha lt#: 
ekanmmachung vom 29. Jannur 1832, die Ginführung des Betrichs reglements für die GEisenbahnen Demsch- 
lands in Bayern betressend. Belanntmachn aug vom 11. Jannar 1892, die Aichung von Mewerkzeugen 
zur Restimmung der Dichte von Mineralolen betreffend. — Hofdienft Nachrichr. — rdens-Verleihungen. Königlich 
Alllerhöchste Genehmigung zur Annahme freuder Dekorationen. Auszug aus der Adelomatrilel des Königreiches. 
  
Nr. 46811.— 
Bekauntmachung, die Einführung des Betriebsreglements für die Eisenbahnen Deutschlands 
in Bayern betreffend. 
Königliches Staatsministerium des föniglichen Hauses und des Aeuhern. 
Die Bestimmungen im § 48 des Eisenbahnbetriebs-Reglements und der Anlage D 
zu diesem Paragraphen werden in nachstehender Weise ergänzt und abgeändert: 
1. Die Bestimmung im § 48 A, Sc des Betriebsreglements ist wie folgt zu fassen: 
„pikrinsaure Salze, sowie explosive Gemische, welche pikrinsaure und chlorsaure 
Salze enthalten (wegen Streichhölzer vergl. Anlage D IV); 
Die Bestimmung im § 48 A, 3t des Betriebsreglements ist wie folgt zu fassen: 
„solche Präparate, welche Phosphor in Substanz beigemischt enthalten (wegen 
Zündbäuder und Zündblättchen amorces sowie Streichhölzer vergl. An- 
lage D IIl a und IV)“; 
Im ersten Absatze der Bestimmung unter I der Anlage 1) ist hinter den Worten 
„ferner Rottweiler Klein-Kaliber-Pulver (ein chemisches Pulver aus aufgelöster ni- 
trirter Cellulose)“; einzuschalten: 
„Würfelpulver (Pulver aus warm abgepreßter Sprenggelatine“) 
. 
—.
	        
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