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10.
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In der Bestimmung unter V der Anlage D sind die Worte:
„unterliegen den unter Nr. IV gegebenen Vorschriften“
wie folgt abzuändern:
„unterliegen den unter IV erster Absatz gegebenen Vorschriften".
Hinter der Bestimmung XX der Anlage D ist folgende neue Bestimmung unter XX
einzuschalten:
„XX a. Präparate, welche aus Terpentinöl oder Spiritus einerseits und Harz
andererseits bereitet sind, wie Spirituslacke und Sikkative, unterliegen den nach-
stehenden Vorschriften:
1. Wenn diese Präparate in Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden,
so müssen die Behälter dicht verschlossen, wohl verpackt und in besondere,
mit starken Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehene Gefäße oder
geflochtene Körbe eingeschlossen sein.
Wenn die Versendung in Metall-, Holz= oder Gummibehältern erfolgt,
so müssen die Behälter vollkommen dicht und mit guten Verschlüssen versehen sein.
Die aus Terpentinöl und Harz bereiteten übelriechenden Präparate dürfen
nur in offenen Wagen befördert werden.
Wegen der Zusammenpackung mit anderen Gegenständen vergleiche die Be-
stimmungen unter XXXIXN.“
d
S
In der Bestimmung unter XXVIII der Anlage I) ist:
im ersten Absatz anstatt der Worte „Kieuruß wird“
zu setzen:
„Kieuruß und andere pulverförmige Arten von Ruß werden,“
im zweiten und dritten Absatz das Wort „Kienruß" in „Nuß“ abzuändern.
Die Bestimmungen unter XXX der Anlage D sind wie folgt zu ergänzen:
Im Absatze 1 ist hinter den Worten „jedoch mit Ausschluß der unter Nr.“
einzuschalten:
„XXXII a und“.
Hinter Ziffer XXXII ist folgende neue Bestimmung nachzutragen:
„XXXIIa. Frische Kälbermagen werden nur in wasserdichte Behälter verpackt
und unter folgenden Bedingungen zur Beförderung angenommen:
1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß
auf jeden Magen 15 bis 20 gKochsalz verwendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes, sowie auf die oberste
Magoenschicht je eine etwa 1 cm hohe Schicht Salz zu strenen.
6.