Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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3. Im Frachtbriefe ist von dem Versender zu bescheinigen, daß die Vor- 
schriften unter 1 und 2 beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe ver- 
langen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungs- 
weise dem Empfänger zur Last.“ 
— 
Die vorstehend unter 3 und 4 aufgeführten Aenderungen treten am 1. Februar, die 
übrigen Aenderungen am 1. April ds. Is. in Kraft. 
München, den 29. Jannar 1892. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorffs, 
Ministerialrath. 
Bekanntmachung, betreffend die Aichung von Meßwerkzeugen zur Bestimmung der Dichte 
von Mineralölen. 
Vom 14. Januar 1892. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Reichsgesetzes vom 26. November 1871, betreffend 
die Einführung der Maß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 
17. August 1868 in Bayern, erläßt die k. Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften: 
J. 
Zur Aichung werden gläserne Thermo-Aräometer zugelassen, welche die Temperatur 
in Graden des hunderttheiligen Thermometers und, bei der Temperatur von + 15 Grad, 
die Dichte der Mineralöle, bezogen auf reines Wasser größter Dichte, angeben. 
Die Skalen der Instrumente sollen derart getheilt sein, daß 
die Aräometerskale nach Ein- die Thermometerskale: 
heiten der dritten Dezimale, 
und zwar: 
af von 0,610 bis 0,700 nach halben Graden von 10 bis + 35 Grad, 
b) „ 0,680 „ 0,770 „ » » » »» » 
c«y»0,750»0,840» « » »« » 
d „ 0,820 „ 0,910 „ ganzen, „ — 1 „ 1 60 
ch „ 0,890 „ 0,9900 „ » ., ,, »., »,. 
fortschreitet. Die Zulassung von Thermo-Aräometern mit Skalen anderer Abstufung bedarf 
der Genehmigung der Normal-Aichungs-Kommission.
	        
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