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Festgesetzter
Cap. Vortrag Betrag
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V. Fur 15 Distriktsthierärzte je 250 A Snbventionsbeitrag
und den Thierarzt zu Burghaslach 4000 —
Su#ur Een- ’ 9 450 —
VI. Auf Wohlthätigkeit. =
1 — — — — —
2 Kreis- „Irrenanstalt Erlangen.
Tit. 1. .
a) für den Betrieb einschließlich der Bauunterhaltungskosten . 79 000 —
b) zur Bestreitung der Kosten für außerordentliche Uadursuis in
den Betriebseinrichtungen .... 1900—
Tit. 2. Für Verzinsung und kilgung der Schulden 70 349 01
3Sonstige Krankenanstalten. I
Tit. 1. Beitrag zum chirurgischen Klinikum in Erlangen 1 000.
Tit. 2. Beitrag zum dortigen medizinischen Klinikum 1 030 —
Tit. 3. Beitrag für die Augenklinik in Erlangen 500 —
Tit. 4. Beitrag zur Maximiliansheilanstalt für Augenkranke i in Nürnberg 500 —
Tit. 5. Beitrag für das Kinderspital in Nürnberg 400 —
Tit. 6. Beitrag für die medizinische Gesellschaft und Poliküni! in Nürnberg 500 —
Tit. 7. Beitrag für die Kinderheilanstalt in Kissingen . 100 —
4 a) Beitrag für die Diakonissenanstalt in Neuendettelsan 520 —
# b) desgleichen für die Gemeindediakonie in Steinbühl 150 —
JüAn die Gebäranstalt in Erlangen 600
161— — — — — —
7 Beitrag an die mit der Diakonissen- Anstalt in Neuen-
dettelsau verbundene Anstalt für Blödsinnige 1 800 —
8 Ausgaben für verwahrloste und verlassene Kinder.
Tit. 1. Zur Unterhaltung von Rettungshäusern des Regierungsbezirkes 6 000 —
Tit. 2. Beitrag zur Unterbringung verwahrloster Kinder 8575 —
Tit. 3. Beitrag an die Erziehungsanstalt für arme Mädchen in Nüruberg 360 —
Tit. 4. Beitrag für den anerkannten Verein Jugendhort in Nürnberg 150 —
Teit. 5. Beitrag für den anerkannten Verein fir Volserziehung in
Erlangen 50
Tit. 6. Beitrag für den Jugendhort in Fürth .. 50 —
9 unterstützung distriktiver und gemeindlicher Armenpflegen: J
ElUntcytntznngvonGemeindenzumUnterhaltcvoquIcnutdchrets
irrenanstalt, ferner zur Gewährung von Freiplaben an n wittelfränkische
Geisteskranke in der Kreisirrenanstalt . 11 000 —
101 — — —
11 unterstützung von aus Straf. und Polizei- Anstalten Ent- 1
lassenen 515
12 Zuschuß an die Distriktsgemeinden zur unterstützung der
mit Armenlasten überbürdeten Gemeinden nach Art. 5 Abs. IV
des Gesetzes vom 3. Februar 1888 und zwar:
von der Kreisgemeinde den Distriktsgemeinden des Regierungsbezirkes