Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1892. (19)

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2. Der Landrath hat den Antrag gestellt, es möge dem versammelten Landtage ein 
Gesetzentwurf vorgelegt werden, dahin gehend, daß die Realschulen zu Staatsanstalten erhoben 
und die Kosten für dieselben aus Staatsmitteln bestritten werden. 
Diesem Antrage vermögen Wir dermalen eine weitere Folge nicht zu geben, zumal 
auch die Kammer der Abgeordneten mit Beschluß vom 27. Februar 1892 über die gleichartige 
Petition des Vereins von Lehrern an technischen Unterrichtsanstalten Bayerns zur motivirten 
Tagesordnung übergegangen ist. 
3. Dem Beschlusse des Landraths eine entsprechende Erhöhung der Minimalgehalte der 
Lehrer, falls solche nicht in Abänderung des Art. 3 des Schulbedarfsgesetzes inzwischen erfolgen 
sollte, aus Kreisfonds für das Kreisbudget 1893 in bestimmte Aussicht zu nehmen, ertheilen 
Wir in Anerkennung der hiemit zum Ausdrucke gelangten, opferwilligen Fürsorge für die 
Stellung der Lehrer gerne Unsere Genehmigung. 
4. Die Beschlüsse des Landraths, bezüglich der Bauprojekte für die Kreisirrenanstalt 
Werneck haben Wir bereits unter'm 11. Februar 1892 genehmigt. 
Die übrigen vom Landrathe bei Berathung der Angelegenheiten der Kreizirrenanstalt 
gefaßten Beschlüsse erhalten hiemit Unsere Genehmigung. 
5. Den Beschlüssen des Landraths über die Aufwendungen zur Verbesserung der land- 
wirthschaftlichen und gewerblichen Verhältnisse im Spessart und zur Hebung der Rhön= 
industrie ertheilen Wir gerne Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe von Unterfranken und Aschaffenburg gegenwärtigen Abschied 
ertheilen, eröffnen Wir demselben Unsere wohlgefällige Anerkennung seiner eifrigen Pflege 
der Kreisinteressen und verbinden hiemit die Versicherung Unserer Huld und Gnade. 
Wildenwart, den 26. Juni 1892. 
Luitpold, 
Prinz von Bayern, 
des Königreiches Bayern Verweser. 
Frhr. u. Trailsheim. Dr. Frhr. u. Riedel. Frhr. u. Feilitzssch. Dr. v. Müller. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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