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eseh-und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Bayern.
6.
Gese vom 9. Februar 1892, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 betreffend.
Königlich Allerhöchste Genehmigung, die Wahl eines Hofcavaliers Seiner Königlichen Hoheit des Heriogs Garl
in Bayern betreffend. — Hofdienst Nachricht. — Notiz.
Gesetz, die Ergänzung des Polizeistrafgesetzbuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 betreffend.
Im Namen Feiner Wajestät des Rönigs.
Tlitpoll,
von Gottes Gnaden Königlicher Prin Von Gayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
Einziger Artikel.
Der Artikel 134 des Polizeistrafgesetzbouches für Bayern vom 26. Dezember 1871
erhält folgende Fassung:
Au Geld bis zu 150 Mark wird bestraft, wer für eine auswärtige Kasse,
Anstalt oder Gesellschaft der im § 360 Ziff. 9 des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich bezeichneten Art, welche die zur Ausdehnung ihres Geschäftes auf das König-
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