reich Bayern nach Verordnung erforderliche Genehmigung nicht besitzt, Beitritts-
oder Versicherungsverträge abschließt oder vermittelt oder seine Vermittlung zur
Abschließung solcher Verträge oder zur Ertheilung von Auskunft über dieselben
gewerbsmäßig anbietet.
Wer wegen Zuwiderhandlung gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 rechts—
kräftig zu einer Strafe verurtheilt worden ist und innerhalb zwei Jahren vom Tage
der Rechtskraft des verurtheilenden Erkenntnisses an sich der abermaligen Zuwider-
haudlung gegen die Bestimmungen des Absatzes 1 schuldig macht, wird mit Haft bestraft.
Agenten für Mobiliar-Brandversicherung, welche den in Bezug auf ihre Ge-
schäftsführung erlassenen Verordnungen oder oberpolizeilichen Vorschriften zuwider-
handeln, werden aun Geld bis zu 60 Mark bestraft.
Gegeben zu München, den 9. Februar 1892.
Luitpold,
Prinz von —ayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Peilihsch. Frhr. v. Teonrod. v. Safferling. Dr. v. ##lle
füöniglich Allerhöchste Genehmigung,
die Wahl eines Hoscavaliers Heiner Käniglichen
Hoheit des Herzags Carl in Zayern betreffend.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben allergnädigst geruht, die von Seiner
Königlichen OLoheitdem Herzog Carlin Bayern
getroffene Wahl des Sekondlientenants Philipp
von Hellingrath des 2. Ulanen-Regiments
zu Höchstdessen Hofcavalier, unter Stellung
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Regierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Rasp.
desselben à la suite dieses Truppentheils, zu
genehmigen.
tofdienst-Nachricht.
Im Mamen Zeiner Aajestät des lönigs.
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit-
pold, des Königreichs Bayern Verweser,
haben Sich unter'm 2. Februar ds. Is. aller-
guädigst bewogen gefunden, dem Hofkassa-
Offizianten Max Urban den Titel und Nang
eines Hofkassa-Buchhalters zu verleihen. ·
Notiz.
Den Abonnenten des k. Gesetz und Verordnungsblattes diene zur Nachricht, daß Titelblätter und Register
zum Jahrgang 1891 am 12. Februar l. Is. ausgegeben wurden. —